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Neue Problemfelder bei der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen

Die Verpflichtung, Jahresabschlüsse zu veröffentlichen, besteht schon seit mehreren Jahrzehnten. Die Vorschriften z. B. aus dem PublG wurden praktisch jedoch nicht umgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass bis 2006 maximal fünf Prozent der Unternehmen ihren Offenlegungspflichten nachgekommen sind.

Dies änderte sich mit den Gesetzesänderungen durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG). Demnach müssen die Jahresabschlüsse der offenlegungspflichtigen Unternehmen für nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahre beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers in elektronischer Form eingereicht werden.


Der Betreiber des elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeigers prüft nun, ob die von den offen­le­gungspflichti­gen Gesellschaften einzure­ichen­den Unter­la­gen frist­gemäß und voll­ständig ein­gere­icht wor­den sind. Stellt der Betreiber des elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeigers fest, dass die offen­zule­gen­den Unter­la­gen nicht oder nur unvoll­ständig ein­gere­icht wor­den sind, unter­richtet er das Bun­de­samt für Jus­tiz. Das Bun­de­samt für Jus­tiz führt dann ein Ord­nungs­geld­ver­fahren durch. Das Ord­nungs­geld beträgt min­destens 2.500 Euro und höch­stens 25.000 Euro. Ein Ord­nungs­geld wird nicht unmit­tel­bar nach Fest­stel­lung eines Ver­stoßes fest­ge­set­zt. Vielmehr wird den offen­le­gungspflichti­gen Beteiligten zunächst unter Andro­hung eines Ord­nungs­geldes in ein­er bes­timmten Höhe – in der Regel zunächst 2.500 Euro – aufgegeben, inner­halb ein­er Frist von sechs Wochen vom Zugang der Andro­hung an ihrer geset­zlichen Verpflich­tung nachzukom­men oder die Nichtein­hal­tung durch einen Ein­spruch gegen die Ver­fü­gung zu recht­fer­ti­gen. Erst wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Andro­hung der geset­zlichen Pflicht nachgekom­men sind oder die Unter­las­sung gerecht­fer­tigt haben, wird das Ord­nungs­geld in der vorher – in der Andro­hung – bes­timmten Höhe fest­ge­set­zt. Zugle­ich wird die frühere Ver­fü­gung (Erfül­lung der geset­zlichen Verpflich­tun­gen oder Recht­fer­ti­gung der Unter­las­sung) unter Andro­hung eines erneuten (höheren) Ord­nungs­geldes wieder­holt. Neben der Auf­forderung zur Ein­re­ichung der Unter­la­gen sowie der Andro­hung des Ord­nungs­geldes erlässt das Bun­de­samt für Jus­tiz eine Kosten­rech­nung für das ein­geleit­ete Ver­fahren in Höhe von 53,50 Euro. Die Prax­is verdeut­licht, dass das Bun­de­samt für Jus­tiz die Überwachung der frist­gemäßen Ein­hal­tung der Offen­le­gungsverpflich­tun­gen mit­tler­weile sehr gut im Griff hat.

Während in den Anfangs­jahren der Schw­er­punkt darin zu liegen schien, dass überwacht wurde, ob die offen­le­gungspflichti­gen Gesellschaften ihrer Veröf­fentlichungspflicht nachka­men, erfol­gt nun eine weit­ere Prü­fung, ob die Unter­la­gen voll­ständig ein­gere­icht wurden.

Zudem erfol­gt eine inhaltliche Kon­trolle der Ein­hal­tung der han­del­srechtlichen Vorschriften zur Auf­stel­lung des Jahresabschlusses.

Voll­ständigkeit der Unter­la­gen. Der Betreiber des elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeigers prüft, ob die einzure­ichen­den Unter­la­gen frist­gemäß und voll­ständig ein­gere­icht wur­den. Ist dies nicht der Fall, unter­richtet der Betreiber des elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeigers das Bun­de­samt für Jus­tiz. Kleine Unternehmen müssen – bei Inanspruch­nahme der Erle­ichterung des § 326 HGB – nur Bilanz und Anhang ein­re­ichen, wobei es im Anhang kein­er Angaben zur Gewinn- und Ver­lus­trech­nung bedarf. Mit­tel­große Gesellschaften müssen grund­sät­zlich die für große Gesellschaften gel­tenden Anforderun­gen erfüllen, kön­nen aber von den Erle­ichterun­gen nach § 327 HGB Gebrauch machen. Große Gesellschaften (vgl. § 267 HGB) müssen grund­sät­zlich sämtliche der in § 325 Abs. 1 HGB genan­nten Unter­la­gen ein­re­ichen. Das sind:

  • der Jahresab­schluss (Bilanz, Gewinn- und Ver­lus­trech­nung, Anhang) mit dem Bestä­ti­gungs-/ Ver­sa­gungsver­merk des Abschlussprüfers oder der (IAS-)Einzelabschluss nach inter­na­tionalen Rechnungslegungsstandards;
  • der Lage­bericht;
  • der Bericht des Auf­sicht­srats (soweit ein Auf­sicht­srat besteht);
  • der Ergeb­nisver­wen­dungsvorschlag und ‑beschluss;
  • die Entsprechenserk­lärung zum Cor­po­rate Gov­er­nance Kodex nach § 161 AktG (börsen­notierte AG bzw. KGaA).

Entsprechen­des gilt für die Offen­le­gung eines Konz­ern­ab­schlusses und eines Konz­ern­lage­bericht­es. Dieser muss zusät­zlich eine Kap­i­talflussrech­nung und einen Eigenkap­i­tal­spiegel umfassen. Zweignieder­las­sun­gen bes­timmter aus­ländis­ch­er Kap­i­talge­sellschaften müssen gemäß § 325a HGB die Unter­la­gen der Rech­nungsle­gung der Haupt­nieder­las­sung, die nach dem für die Haupt­nieder­las­sung maßge­blichen Recht erstellt, geprüft und im Aus­land offen­gelegt wor­den sind, beim Betreiber des elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeigers offenlegen.

Inhaltliche Kon­trolle der Ein­hal­tung der han­del­srechtlichen Vorschriften zur Auf­stel­lung des Jahresab­schlusses. Das Bun­de­samt für Jus­tiz ist gemäß § 334 HGB auch zuständig für die Ver­fol­gung und Ahn­dung bußgeld­be­wehrter Pflichtver­stöße bei der Auf­stel­lung, Fest­stel­lung oder Offen­le­gung des Jahresab­schlusses. Danach kann das Bun­de­samt für Jus­tiz vorsät­zliche Zuwider­hand­lun­gen von Mit­gliedern des vertre­tungs­berechtigten Organs oder des Auf­sicht­srats ein­er Kap­i­talge­sellschaft gegen die in § 334 Abs. 1 HGB im Einzel­nen aufge­führten Vorschriften mit ein­er Geld­buße von bis zu 50.000 Euro ahn­den. § 334 HGB schützt das Ver­trauen in die Richtigkeit und Voll­ständigkeit der Angaben über die Ver­hält­nisse der Kap­i­talge­sellschaft oder des Konz­erns bzw. in die Richtigkeit und Voll­ständigkeit der Prü­fung durch ein unab­hängiges Kon­trol­lor­gan. Die Bußgeld­vorschrift des § 334 HGB gilt nach § 335b HGB auch für offene Han­dels­ge­sellschaften und Kom­man­dit­ge­sellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB, mithin für Per­so­n­en­han­dels­ge­sellschaften ohne eine natür­liche Per­son als per­sön­lich haf­ten­den Gesellschafter. Das Bun­de­samt für Jus­tiz führt auf dieser Grund­lage eine inhaltliche Kon­trolle der Ein­hal­tung der han­del­srechtlichen Vorschriften zur Auf­stel­lung des Jahresab­schlusses durch. Bei Nichtein­hal­tung der Vorschriften wird ein Ver­fahren ein­geleit­et, dass der Ein­leitung eines förm­lichen Bußgeld­ver­fahrens vorge­lagert ist. Wer­den inner­halb von drei Wochen nach Zugang der Bean­stan­dun­gen diese berichtigt, erfol­gt keine Ein­leitung des Bußgeld­ver­fahrens. Dabei ste­hen ins­beson­dere fol­gende Punk­te im Fokus des Bun­de­samts für Justiz:

  • Beach­tung der Gliederungsvorschriften
  • Angaben zum Vor­jahr, auch Eröff­nungs­bi­lanzw­erte sind umfasst
  • Ver­merk, dass ein Ver­mö­gens­ge­gen­stand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz fällt (Mitzuge­hörigkeit zu anderen Posten)
  • Zutr­e­f­fende Bilanzver­merke nach § 268 HGB
  • Angabe der Haftungsverhältnisse
  • Ein­hal­tung der Pflich­tangaben im Anhang nach § 285 HGB
  • Unterze­ich­nung des Jahresab­schlusses mit Angabe des Datums
  • Datum der Fest­stel­lung des Jahresabschlusses

Aus­blick.HSP STEUER unter­stützt seine Man­dan­ten, ihren Pflicht­en nach dem EHUG nachzukom­men, und ver­an­lasst nach Auf­tragserteilung die elek­tro­n­is­che Offen­le­gung. Dabei wer­den die erforder­lichen Inhalte offen­gelegt, aber auch nicht mehr. Bei ein­er kleinen GmbH wer­den z. B. nur verkürzte For­men der Bilanz und ein Anhang ohne Angaben zur Gewinn- und Ver­lus­trech­nung offen­gelegt. Gemein­sam mit der DATEV wird das inter­na­tionale Stan­dard­for­mat XBRL emp­fohlen, welch­es beim Bun­de­sanzeiger mit den ger­ing­sten Gebühren ver­bun­den ist.

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