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Die Besteuerung von Kapitalerträgen mit der Abgeltungsteuer Teil 2

In Teil 1 des vorliegenden Artikels wurden drei Möglichkeiten der Besteuerung von Kapitalerträgen aufgezeigt. Der klassische Fall besteht im Kapitalertragsteuerabzug direkt von der Bank, so dass die Steuer als abgegolten gilt und keine weiteren Angaben in der Einkommensteuererklärung erfolgen müssen. Die zweite Möglichkeit ist, dass die Kapitalerträge nicht dem Kapitalertragsteuerabzug aber dem Abgeltungsteuersatz via Angabe in der Einkommensteuererklärung unterliegen. Die dritte Variante stellt den Ausnahmefall der Abgeltungsteuer dar. Hier werden die Kapitaleinkünfte mit dem individuellen Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung besteuert. Teil 2 zur Besteuerung von Kapitalerträgen behandelt nun die Möglichkeiten des Werbungskostenabzugs, der Verlustberücksichtigung, der Berechnung der Gewinne z.B. bei Aktienveräußerungen sowie die Möglichkeit eine Günstigerprüfung vornehmen zu lassen.


Gün­stiger­prü­fung. Es beste­ht grund­sät­zlich die Möglichkeit die erziel­ten Kap­i­taleinkün­fte auf Antrag dem kon­ven­tionellen Steuer­tarif zu unter­w­er­fen. Hier­bei wer­den ein­fach die Kap­i­taleinkün­fte den weit­eren Einkün­ften des Steuerpflichti­gen hinzugerech­net und so der indi­vidu­elle Einkom­men­steuer­tarif ermit­telt. Führt dieser zu ein­er niedrigeren Steuer als zu der des Abgel­tung­s­teuer­tar­ifs (25 Prozent, abwe­ichend im Falle der Kirchen­s­teuer), so wird dieser angewen­det. Der Antrag auf Anwen­dung des nor­malen Einkom­men­steuer­tar­ifs (bis zu 45 Prozent) kann allerd­ings nur für sämtliche Kap­i­talerträge ein­heitlich gestellt wer­den. Bei zusam­men­ver­an­lagten Ehe­gat­ten ist eine Antrag­stel­lung eben­falls nur für alle Kap­i­talerträge bei­der Ehe­gat­ten ein­heitlich möglich. Lohnenswert dürfte der Antrag sein, wenn die weit­eren Einkün­ften sehr niedrig aus­fall­en. Für hohe Einkom­men stellt die Abgel­tung­s­teuer mitunter, beson­ders im Falle von Kap­i­talzin­sen, eine Steuersenkung gegenüber dem nor­malen Einkom­men­steuer­tarif dar.

Wer­bungskosten­abzug. Greift der Kap­i­taler­trag­s­teuer­abzug mit Abgel­tungswirkung der ersten Kat­e­gorie oder der Abgel­tung­s­teuer­satz der zweit­en Kat­e­gorie in Teil 1 dieses Artikels, so ist ein Abzug der Kosten, die durch die entsprechen­den Kap­i­talerträge verur­sacht sind, grund­sät­zlich aus­geschlossen. Statt dessen wird der so genan­nte Spar­erpausch­be­trag in Höhe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro im Falle zusam­men­ver­an­lagter Ehe­gat­ten von den Kap­i­talerträ­gen abge­zo­gen. Dieser Abzug darf aber nicht zu neg­a­tiv­en Einkün­ften führen, d.h. der Abzug erfol­gt immer nur max­i­mal in Höhe der Erträge. Ein Abzug der tat­säch­lichen Wer­bungskosten ist grund­sät­zlich nur möglich, falls der Abgel­tung­s­teuer­tarif keine Anwen­dung find­et und die Anwen­dug des kon­ven­tionellen Einkom­men­steuer­tar­ifs vorgeschrieben ist. Im Falle der Gün­stiger­prü­fung ist fol­glich eben­falls kein Abzug der tat­säch­lichen Wer­bungskosten erlaubt; es kann nur der Wer­bungskosten­pausch­be­trag gel­tend gemacht werden.

Gewinnberech­nung am Beispiel von Aktien­verkäufen. Der Gewinn aus der Veräußerung von Aktien berech­net sich als Dif­ferenz zwis­chen den Ein­nah­men aus der Veräußerung, also dem Verkauf­spreis, den Aufwen­dun­gen, die in unmit­tel­baren sach­lichen Zusam­men­hang mit dem Veräußerungs­geschäft ste­hen, z.B. den Transak­tion­skosten, und den Anschaf­fungskosten der Aktien. Obwohl die Aktiengewinne grund­sät­zlich dem Kap­i­taler­trag­s­teuer­abzug mit Abgel­tungswirkung unter­liegen, wird hier ein Abzug der Wer­bungskosten aus­nahm­sweise zuge­lassen. Die Veräußerung von Aktien stellt daher und vor allem auf­grund der Berück­sich­ti­gung der Anschaf­fungskosten einen Haup­tan­wen­dungs­fall der Ver­lus­terzielung durch Kap­i­talver­mö­gen dar.

Ver­luste. Ver­luste aus Kap­i­talver­mö­gen sind grund­sät­zlich nur inner­halb der Einkun­ft­sart, d.h. nur mit Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen aus­gle­ichs- und ggf. vor­trags­fähig. Ver­luste aus Aktien­verkäufen dür­fen ins­beson­dere nur mit Gewin­nen aus Aktien­verkäufen ver­rech­net wer­den. Die Ver­lust­berück­sich­ti­gung inner­halb eines Ver­an­la­gungszeitraums wird als Ver­lus­taus­gle­ich und die Berück­sich­ti­gung in späteren Ver­an­la­gungszeiträu­men als Ver­lustvor­trag beze­ich­net. Altver­luste aus pri­vat­en Veräußerungs­geschäften wie z.B. aus Wert­pa­pierveräußerun­gen kön­nen grund­sät­zlich mit Veräußerungs­gewin­nen aus Kap­i­talver­mö­gen bis ein­schließlich 2013 ver­rech­net wer­den. Danach ist nur noch eine Ver­rech­nung von alten Veräußerungsver­lus­ten mit Einkün­ften aus pri­vat­en Veräußerungs­geschäften möglich. Hierzu zählen seit 2009 Wert­pa­pierveräußerun­gen nicht mehr, aber z.B. Grund­stücksverkäufe inner­halb von 10 Jahren nach Ankauf.

Faz­it. Ein großes Ziel der Abgel­tung­s­teuer war die Vere­in­fachung. Lei­der ist dieses Ziel, wenn über­haupt, nur teil­weise gelun­gen. Nach wie vor stellt die Besteuerung von Kap­i­taleinkün­ften ein kom­plex­es The­menge­bi­et des Steuer­rechts dar, bei dem der Teufel oft im Detail steckt. Sind Sie sich also nicht sich­er wie Sie z.B. Ver­luste noch berück­sichti­gen kön­nen oder ob für Ihre Anlage­form die Abgel­tung­s­teuer greift oder nicht, zögern Sie nicht, Ihren Steuer­ber­ater nach Rat zu fragen.

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