Fachartikel & News

Die Besteuerung von Kapitalerträgen mit der Abgeltungsteuer Teil 1

Seit dem 1. Januar 2009 gilt in Deutschland die Abgeltungsteuer zur Besteuerung von Kapitalerträgen. Im Rahmen dieser gesetzlichen Neuregelung existieren grundsätzlich drei Möglichkeiten der Besteuerung von Kapitaleinkünften. Die “typische” Abgeltungsteuer wird durch Kapitalertragsteuerabzug direkt durch den Gläubiger (i.d.R. die Bank) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, womit die Besteuerung abgegolten ist. Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass die Kapitalerträge dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, die Steuer aber nicht im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben wird, sondern mit dem Abgeltungsteuersatz im Wege der Einkommensteuerveranlagung vom Steuerpflichtigen selbst abgeführt wird. Die dritte Möglichkeit stellt die Ausnahme von der Abgeltungsteuer dar. Hierbei werden die Kapitaleinkünfte mit dem individuellen Steuersatz des konventionellen Steuertarifs besteuert. Die folgenden beiden Artikel sollen einen Überblick darüber geben, wann die jeweilige Alternative anzuwenden ist und welche Möglichkeiten des Werbungskostenabzugs und der Verlustberücksichtigung noch existieren.


Kap­i­talerträge, die der Kap­i­taler­trag­s­teuer mit Abgel­tungswirkung unter­liegen. In dieser Kat­e­gorie wer­den die Kap­i­talerträge nach Abzug des Spar­erpausch­be­trags (siehe Teil 2 des vor­liegen­den Artikels) mit 25 Prozent Kap­i­taler­trag­s­teuer (im Falle der Kirchen­s­teuerpflicht mit abwe­ichen­dem Satz) belegt. Der Gläu­biger der Erträge, meist eine Bank, behält die Kap­i­taler­trag­s­teuer gle­ich ein, führt sie an das Finan­zamt ab und zahlt die übrig bleiben­den Erträge an den Kun­den aus. Grund­sät­zlich ist die Steuer damit abge­golten und der Steuerpflichtige braucht diese Kap­i­taleinkün­fte anschließend im Nor­mal­fall nicht mehr in sein­er Einkom­men­steuer­erk­lärung anzugeben. Damit der Spar­erpausch­be­trag bei der Berech­nung der Kap­i­taler­trag­s­teuer durch die Bank auch berück­sichtigt wer­den kann, sollte der Steuerpflichtige einen soge­nan­nten Freis­tel­lungsauf­trag bei der Bank stellen (siehe Teil 2 des vor­liegen­den Artikels).

Unter diese Kat­e­gorie fall­en die typ­is­chen Kap­i­talerträge wie z.B.:

  • Gewin­nan­teile und son­stige Bezüge aus Aktien wie z.B. Div­i­den­den, aus Genuss­recht­en oder aus Anteilen an ein­er GmbH.
  • Bezüge nach Auflö­sung oder Kap­i­tal­her­ab­set­zung bei ein­er Kap­i­talge­sellschaft, die nicht in der Rück­zahlung von Nennkap­i­tal bestehen.
  • Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an ein­er Kör­per­schaft wie z.B. Aktien oder Anteile an ein­er GmbH.
  • Ein­nah­men als stiller Gesellschafter oder aus einem par­tiarischem Darlehen.
  • Erträge aus son­sti­gen Kap­i­tal­forderun­gen. Hierunter fall­en: Zin­sen aus Bankguthaben, Fest­geld­kon­ten, Tages­geld­kon­ten, Spar­briefen, Bun­dess­chatzbriefen und Baus­parguthaben; aber auch Zin­sen aus pri­vat­en Dar­lehen, Verzugszin­sen, Erstat­tungszin­sen aus Steuer­rück­zahlun­gen, Pfand­briefen und Schuld­schein­dar­lehen. Zu beacht­en ist jedoch, dass der abgel­tende Kap­i­taler­trag­s­teuer­abzug nur erfol­gt, wenn es sich um Zin­sen aus ver­brieften oder reg­istri­erten Forderun­gen han­delt oder die Forderun­gen gegenüber einem inländis­chem Kred­itin­sti­tut beste­hen. Dar­lehen unter Pri­vatleuten ohne Reg­istrierung oder Ver­briefung o.ä. fall­en also nicht unter den abgel­tenden Kap­i­taler­trag­s­teuer­abzug während Zin­sen aus Anla­gen bei der Bank grund­sät­zlich dem abgel­tenden Abzug unterliegen.

Kap­i­talerträge, die nicht dem Kap­i­taler­trag­s­teuer­abzug aber dem Abgel­tung­s­teuer­satz unter­liegen. Kap­i­talerträge, für die kein Kap­i­taler­trag­s­teuer­abzug vorgenom­men wurde, wie z.B. bei einem Pri­vat­dar­lehen, müssen vom Steuerpflichti­gen in sein­er Einkom­men­steuer­erk­lärung angegeben wer­den. Fall­en sie unter den Abgel­tung­s­teuer­satz, wer­den sie nach Abzug des Spar­erpausch­be­trags mit dem Abgel­tung­s­teuer­satz in Höhe von 25 Prozent besteuert (bei Kirchen­s­teuerpflicht weicht der Satz ab). Die entsprechende Abgel­tung­s­teuer erhöht dann die tar­i­fliche Einkom­men­steuer des Steuerpflichti­gen auf seine weit­eren Einkün­fte wie z.B. aus nicht­selb­st­ständi­ger Arbeit. Unter diese Kat­e­gorie fall­en grund­sät­zlich alle in der ersten Kat­e­gorie genan­nten Kap­i­talerträge, die nicht dem Kap­i­taler­trag­s­teuer­abzug unter­legen haben. Es kön­nen aber auch andere nicht aufge­führte Kap­i­talerträge betrof­fen sein wie z.B. Zin­sen aus Hypotheken.

Kap­i­talerträge, die nicht der Abgel­tung­s­teuer unter­liegen. Kap­i­talerträge, für die nicht der Abgel­tung­s­teuer­satz gilt, wer­den in die Einkom­men­steuerver­an­la­gung des Steuerpflichti­gen mit ein­be­zo­gen und unter­liegen dem “nor­malen” Einkom­men­steuer­tarif. Dieser kann bis zu 42 bzw. im Falle der soge­nan­nten Reichen­s­teuer bis zu 45 Prozent betra­gen. Dafür ist grund­sät­zlich ein Wer­bungskosten­abzug in Höhe der tat­säch­lichen Wer­bungskosten statt des Spar­erpausch­be­trags, eine weit­erge­hende Ver­lust­berück­sich­ti­gung (siehe Teil 2 des vor­liegen­den Artikels) sowie die Anwen­dung des Teileinkün­ftev­er­fahrens möglich. Unter diese Kat­e­gorie fallen:

  • Kap­i­talerträge bei denen Gläu­biger und Schuld­ner ein­er Kap­i­tal­forderung nahe ste­hende Per­so­n­en sind und die (Zins-) Aufwen­dun­gen des Schuld­ners Betrieb­saus­gaben oder Wer­bungskosten in Zusam­men­hang mit Einkün­ften darstellen, die der inländis­chen Besteuerung unter­liegen. Beispiel­sweise gibt der Vater sein­er Tochter ein Dar­lehen für deren Einzelun­ternehmen (Zin­sen sind hier Betrieb­saus­gaben), das der deutschen Besteuerung unterliegt.
  • Kap­i­talerträge aus son­sti­gen Kap­i­tal­forderun­gen, wenn sie von ein­er Kap­i­talge­sellschaft oder Genossen­schaft an den Anteil­seign­er gezahlt wer­den, der zu min­destens 10 Prozent beteiligt ist.
  • Auf Antrag Kap­i­talerträge aus Gewin­nan­teilen aus ein­er Beteili­gung an ein­er Kap­i­talge­sellschaft wie z.B. Div­i­den­den, wenn der Steuerpflichtige zu min­destens 25 Prozent an der Kap­i­talge­sellschaft beteiligt ist oder zu min­destens 1 Prozent Anteile hält und beru­flich z.B. als Geschäfts­führer für diese tätig ist. Hier­bei gilt dann sog­ar das Teileinkün­ftev­er­fahren, das im Rah­men der Abgel­tung­s­teuer nur noch für Einkün­fte aus Gewer­be­be­trieb, selb­st­ständi­ger Arbeit, Ver­mi­etung und Ver­pach­tung oder Land- und Forstwirtschaft Anwen­dung find­et. Das heißt, dass lediglich 60 Prozent der Kap­i­talerträge steuerpflichtig sind, aber im Gegen­zug auch nur 40 Prozent der damit ver­bun­de­nen Aufwen­dun­gen abzugs­fähig sind.

Lesen Sie Teil 2 des Artikels für die Möglichkeit­en des Wer­bungskosten­abzugs, der Gewinnberech­nung bei Aktien­verkäufen und der Ver­lust­berück­sich­ti­gung bei Einkün­ften aus Kapitalvermögen.

This is a unique website which will require a more modern browser to work! Please upgrade today!