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Energetische Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

Deutschland hat sich das Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40 Prozent und entsprechend der Zielsetzung der Industriestaaten bis 2050 um mindestens 80 Prozent zu senken.


Erhe­bliche Poten­ziale zur Energie- und CO2-Einsparung wer­den ins­beson­dere im Gebäude­bere­ich bzw. ‑bestand gese­hen. Mit dem Geset­ze­sen­twurf der Bun­desregierung vom 06.06.2011 sollen zusät­zliche Anreize zur ener­getis­chen Gebäude­sanierung geschaf­fen wer­den. Während der Bun­destag den Geset­ze­sen­twurf am 30.06.2011 beschlossen hat, ver­weigerte der Bun­desrat am 08.07.2011 seine Zus­tim­mung. Es ist daher offen, ob der Geset­ze­sen­twurf umge­set­zt wer­den wird. Auf Antrag des Lan­des Baden-Würt­tem­berg hat der Bun­desrat am 23. Sep­tem­ber den Ver­mit­tlungsauss­chuss angerufen. Alter­na­tiv ste­ht ein Förder­pro­gramm der KfW-Bank für zins­gün­stige Kred­ite zur Disposition.

Steuer­liche Förderung von ener­getis­chen Sanierungs­maß­nah­men. Der Geset­ze­sen­twurf sieht eine steuer­liche Förderung von ener­getis­chen Sanierungs­maß­nah­men an Gebäu­den vor. Die Förderung bezieht sich – wie die ver­gle­ich­baren Förder­pro­gramme durch die Banken­gruppe der KfW – auf Wohnge­bäude. Gefördert wer­den Gebäude, die vor 1995 gebaut wur­den. Die Förderung wird ziel­gerichtet aus­gestal­tet. Sie stellt auf das ener­getis­che Ergeb­nis der durchge­führten Bau­maß­nah­men ab und set­zt voraus, dass durch die jew­eili­gen Maß­nah­men der Energiebe­darf des Gebäudes erhe­blich ver­ringert wird. Dies ist durch die Bescheini­gung eines Sachver­ständi­gen nachzuweisen. Die Aufwen­dun­gen für die Maß­nah­men wer­den im Falle ein­er Einkun­ft­serzielung über zehn Jahre im Rah­men der jew­eili­gen Einkun­ft­sart abgeschrieben. Steuerpflichtige, die das Objekt selb­st nutzen, kön­nen die Aufwen­dun­gen wie Son­der­aus­gaben in gle­ich­er Weise gel­tend machen.

Abset­zungsmöglichkeit­en von Ver­mi­etern. Ver­mi­eter sollen über einen Zeitraum von zehn Jahren jährlich 10 % des Her­stel­lungsaufwands als erhöhte Abset­zun­gen bei den Wer­bungskosten zu den Mieteinkün­ften gel­tend machen kön­nen. Sofern die Mietim­mo­bilie im Betrieb­sver­mö­gen ist, min­dert die AfA entsprechend den Gewinn.

Abset­zungsmöglichkeit­en bei selb­st genutzten Immo­bilien. Besitzer von selb­st genutzten Häusern oder Eigen­tumswoh­nun­gen dür­fen an einem eige­nen Gebäude im Kalen­der­jahr des Abschlusses der ener­getis­chen Sanierungs­maß­nahme und in den fol­gen­den 9 Kalen­der­jahren jew­eils bis zu 10 Prozent wie Son­der­aus­gaben abziehen. Neben nachträglichen Her­stel­lungskosten sollen auch Sanierungsaufwen­dun­gen, die steuer­rechtlich Erhal­tungsaufwen­dun­gen darstellen, steuer­lich gefördert wer­den. Denn anders als bei Steuerpflichti­gen, die ihre Gebäude zur Einkun­ft­serzielung nutzen, sind Erhal­tungsaufwen­dun­gen an einem Gebäude bei Selb­st­nutzern grund­sät­zlich einkom­men­steuer­rechtlich irrelevant.

Details. Ener­getis­che Sanierungs­maß­nah­men wer­den bei solchen Gebäu­den gefördert, bei denen mit der Her­stel­lung des Gebäudes vor dem 1. Jan­u­ar 1995 begonnen wurde. Zu den begün­stigten Immo­bilien gehören im Inland bele­gene und zu Wohnzweck­en ver­wen­dete Gebäude, Gebäude­teile, Eigen­tumswoh­nun­gen und im Teileigen­tum ste­hende Räume. Durch die Sanierungs­maß­nah­men muss ins­beson­dere der Energiebe­darf des Gebäudes erhe­blich ver­ringert wer­den und der Wärmev­er­lust darf bes­timmte Gren­zen nicht über­schre­it­en. Gefördert wer­den Bau­maß­nah­men, mit denen ins­beson­dere erre­icht wird, dass das Gebäude einen Primären­ergiebe­darf von 85 Prozent eines zum Zeit­punkt des Beginns der Maß­nahme ver­gle­ich­baren Neubaus nicht über­schre­it­et. Wie bei den ver­gle­ich­baren Sanierung­spro­gram­men des Bun­des durch die KfW-Banken­gruppe ist Voraus­set­zung für die Gel­tend­machung der erhöht­en Abset­zun­gen, dass eine sachkundi­ge Per­son im Sinne des § 21 EnEV die Voraus­set­zun­gen des Satzes 1 bestätigt. Um staatliche Dop­pelförderung zu ver­mei­den, gibt es die neuen steuer­lichen Priv­i­legien nur, wenn für die Maß­nah­men keine erhöht­en Abset­zun­gen nach den Regeln für Objek­te in Sanierungs­ge­bi­eten oder für Bau­denkmäler gewährt wer­den und es sich nicht um öffentlich geförderte Maß­nah­men han­delt. Das sind beispiel­sweise zinsver­bil­ligte Dar­lehen und steuer­freie Zuschüsse nach anderen Förder­pro­gram­men (z. B. KfW-Dar­lehen). Die neue Vergün­s­ti­gung kann nicht mit ein­er Förderung nach dem Investi­tion­szu­la­genge­setz oder der ehe­ma­li­gen Eigen­heimzu­lage kom­biniert wer­den. Die Förder­vo­raus­set­zun­gen bei Gebäu­den, die zu eige­nen Wohnzweck­en genutzt wer­den, sind auch dann erfüllt, wenn ihre Teile unent­geltlich von Drit­ten bewohnt werden.

Faz­it. Die vorge­se­henen Regelun­gen sind sehr erfreulich – soll­ten diese doch noch ver­ab­schiedet wer­den. Gefördert wer­den Bau­maß­nah­men, die nach dem 31. Dezem­ber 2011 begonnen wer­den. Hau­seigen­tümer soll­ten also noch einige Monate warten, bevor sie ener­getis­che Sanierungs­maß­nah­men in Auf­trag geben.

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