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Steuern sparen mit Handwerker‑, Reinigungkrafts- und Haushaltshilfenabrechnungen

Fallen im privaten Haushalt Reparaturen oder Renovierungen an, können die Rechnungen hierfür schnell hohe Summen erreichen. Zum Glück gibt es die Möglichkeit den Staat an diesen aber auch an weiteren Kosten wie z.B. für eine private Reinigungskraft zu beteiligen und sich einen Teil des Geldes im Rahmen der Steuererklärung wiederzuholen.


Die soge­nan­nte Steuer­ermäßi­gung für haushalt­sna­he Beschäf­ti­gungsver­hält­nisse und für die Inan­pruch­nahme haushalt­sna­her Dien­stleis­tun­gen sowie Handw­erk­er­leis­tun­gen wurde ursprünglich vom Geset­zge­ber zur Bekämp­fung der Schwarzarbeit einge­führt und sollte durch die Steuer­ermäßi­gung einen Anreiz darstellen, die Leis­tung reg­ulär mit Rech­nung zu erbrin­gen. Sie stellt aber darüber hin­aus eine gute Möglichkeit dar, die eigene Einkom­men­steuer zu ver­ringern. Grund­sät­zlich gibt es drei Bere­iche der Dien­stleis­tun­gen, die unter die Steuer­ermäßi­gung fallen:

Anstel­lung ein­er 400-Euro Kraft. Wird pri­vat eine Haushalt­shil­fe für den eige­nen Haushalt im Rah­men ein­er ger­ingfügi­gen Beschäf­ti­gung eingestellt, so kann sich die tar­i­fliche Einkom­men­steuer um bis zu 20 Prozent der Kosten, max­i­mal jedoch um 510 Euro ermäßi­gen. Zu bedenken ist hier­bei, dass der entsprechende Anteil der Kosten hier­für und für die bei­den fol­gen­den Dien­stleis­tungsarten direkt von der tar­i­flichen Einkom­men­steuer abge­zo­gen wer­den kann und nicht wie bei Wer­bungskosten nur die steuer­liche Bemes­sungs­grund­lage verringert.

Haushalt­sna­he Beschäf­ti­gungsver­hält­nisse oder haushalt­sna­he Dien­stleis­tun­gen. Wird keine 400-Euro Kraft eingestellt, kann die Einkom­men­steuer eben­falls um bis zu 20 Prozent der Kosten für ein haushalt­sna­h­es Beschäf­ti­gungsver­hält­nis oder ein­er haushalt­sna­he Dien­stleis­tung ermäßigt wer­den; allerd­ings im Gegen­satz zur ger­ingfügi­gen Beschäf­ti­gung um bis zu 4.000 Euro. Hierunter fall­en nicht nur typ­is­che Haushalt­stätigkeit­en wie z.B. die Zubere­itung von Mahlzeit­en und die Reini­gung der Woh­nung son­dern auch die Pflege und Betreu­ung von Kindern oder pflegebedürfti­gen Personen.

Handw­erk­er­leis­tun­gen. Fall­en Kosten eines Handw­erk­ers für die Ren­ovierung, Erhal­tung oder Mod­ernisierung der Woh­nung oder des Haus­es an, kann sich die Einkom­men­steuer eben­falls um 20 Prozent der Aufwen­dun­gen hier­für, max­i­mal jedoch um 1.200 Euro ver­min­dern. Ausgenom­men hier­von sind öffentlich geförderte Maß­nah­men, wie z.B. die CO²-Gebäude­sanierung mit dem Förder­pro­gramm der KFW-Bank.

Aus­nah­men. Der Steuer­abzug kann nur erfol­gen, soweit die Kosten nicht unter die Wer­bungskosten bzw. Betrieb­saus­gaben, außergewöhn­liche Belas­tun­gen oder unter die Son­der­aus­gaben fall­en. Stellen die Aufwen­dun­gen einkom­men­steuer­rechtliche Kinder­be­treu­ungskosten dar, so schei­det eine Steuer­ermäßi­gung gän­zlich aus. Des Weit­eren sind Barzahlun­gen grund­sät­zlich von der Steuer­ermäßi­gung aus­geschlossen. Vere­in­baren Sie daher immer eine Überweisung.

Hin­weis. Eine Ermäßi­gung der Einkom­men­steuer kommt nur dann in Frage, wenn der Steuerpflichtige Auf­tragge­ber oder Arbeit­ge­ber ein­er haushalt­sna­hen Dien­stleis­tung oder Beschäf­ti­gung ist, eine Rech­nung erhält und die Zahlung der Kosten auf das Kon­to des Leis­tungser­bringers erfol­gt ist. Dies ist ggf. auch anhand der detail­lierten Rech­nung bzw. Lohnabrech­nung und eines Kon­toauszugs nachzuweisen. Bei Anstel­lung ein­er 400-Euro Kraft dient eine zum Jahre­sende erteilte Bescheini­gung (nach § 28h Abs.4 SGB IV) der Mini­job-Zen­trale als Nach­weis. Weit­er­hin zu beacht­en ist, dass nur Arbeit­skosten abzugs­fähig sind, nicht dage­gen die Kosten für Mate­r­i­al oder gelieferte Waren. Daher muss sich aus der Rech­nung auch das Ent­gelt für die Arbeit­sleis­tung und für das Mate­r­i­al getren­nt ent­nehmen lassen. Die Höch­st­gren­zen gel­ten jew­eils nur haushalts­be­zo­gen, d.h. auch bei zwei Alle­in­ste­hen­den in einem Haushalt kann ins­ge­samt für bei­de nur der jew­eilige ein­fache Höch­st­be­trag gel­tend gemacht werden.

Tipp. Auch Mieter ein­er Woh­nung kön­nen eine Steuer­ermäßi­gung erhal­ten, wenn die von ihnen zu zahlen­den Nebenkosten Beträge umfassen, die für haushalt­sna­he Beschäf­ti­gungsver­hält­nisse, haushalt­sna­he Dien­stleis­tun­gen oder Handw­erk­er­leis­tun­gen geschuldet wer­den und der Anteil des Mieters an den vom Ver­mi­eter (unbar!) gezahlten Aufwen­dun­gen aus der Jahresabrech­nung hervorgeht.

Faz­it. Durch die Möglichkeit der Steuer­ermäßi­gung für Aufwen­dun­gen für haushalt­sna­he Beschäf­ti­gungsver­hält­nisse, haushalt­sna­he Dien­stleis­tun­gen und Handw­erk­er­leis­tun­gen lässt sich bei Beach­tung der Anforderun­gen des Geset­zge­bers eine Menge Geld sparen. Nutzen Sie diese Möglichkeit und lassen Sie sich bei Bedarf oder Unsicher­heit­en über die genauen Voraus­set­zun­gen von Ihrem Steuer­ber­ater helfen.

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