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Besteuerung des Personalrabatts für Mitarbeiter in der Automobilbranche

Mitarbeiter eines Automobilunternehmens erhalten oftmals Vergünstigungen beim Kauf eines Autos. Diese Vergünstigung stellt grundsätzlich einen geldwerten Vorteil dar, der wie Arbeitslohn auch zu versteuern ist.


Grund­sät­zlich wer­den geld­w­erte Vorteile aus der vergün­stigten Abgabe von Waren, die der Arbeit­ge­ber typ­is­cher­weise an Kun­den und nicht über­wiegend nur an seine Mitar­beit­er vertreibt oder her­stellt nach den um 4 Prozent geminderten End­preisen an Let­ztver­brauch­er bemessen. Die Spanne zwis­chen dem sich hier­aus ergeben­den Preis und dem an den Mitar­beit­er aus­gegebe­nen rabat­tierten Preis, ergibt dann den geld­w­erten Vorteil. Hier­von bleiben allerd­ings 1.080 EUR steuerfrei.

End­preis bei Kraft­fahrzeu­gen. Autos wer­den heutzu­tage meist unter der unverbindlichen Preisempfehlung mit z.T. hohen Rabat­ten verkauft. Der End­preis bei Kraft­fahrzeu­gen, die an die eige­nen Mitar­beit­er eines Unternehmens abgegeben wer­den, das diese her­stellt oder vertreibt (nicht über­wiegend an eigene Arbeit­nehmer) kann daher grund­sät­zlich mit dem tat­säch­lichem Ange­bot­spreis anstelle des emp­fohle­nen Preis­es ange­set­zt wer­den. Da die Ermit­tlung dieses tat­säch­lichen Preis­es allerd­ings fast immer schwierig sein dürfte, wurde im Rah­men eines BMF — Schreibens eine Vere­in­fachungsregel einge­führt. Hier­nach kann der End­preis ermit­telt wer­den, indem 80 Prozent des Preis­nach­lass­es, der durch­schnit­tlich beim Verkauf an fremde Let­ztver­brauch­er im all­ge­meinen Geschäftsverkehr tat­säch­lich gewährt wird, vom unverbindlich emp­fohle­nen Preis abge­zo­gen werden.

Ermit­tlung des geld­w­erten Vorteils. Ist der rel­e­vante End­preis des Kraft­fahrzeugs ermit­telt, wird er noch wie ein nor­maler Waren­bezug um 4 Prozent gemindert und anschließend dem vom Arbeit­nehmer gezahlten Ent­gelt gegenübergestellt. Anschließend zieht man noch 1.080 EUR als Frei­be­trag ab und erhält let­ztlich den zu ver­s­teuern­den geld­w­erten Vorteil. Der Frei­be­trag gilt allerd­ings nur ein­mal pro Kalenderjahr.

Beispiel. Mitar­beit­er A erhält von seinem Arbeit­ge­ber, dem Auto­händler B, einen Neuwa­gen zum Preis von 32.000 EUR. Die unverbindliche Preisempfehlung für dieses Auto beträgt 40.000 EUR. Durch­schnit­tlich wird den Kun­den ein Rabatt in Höhe von 4.000 EUR gewährt. Der geld­w­erte Vorteil ermit­telt sich folgendermaßen:

UVP 40.000 EUR
abzgl. 80 % von 4.000 EUR -3.200 EUR
End­preis 36.800 EUR
abzgl. 4 % -1.472 EUR
Kauf­preis für A -32.000 EUR
Vergün­s­ti­gung für A 3.328 EUR
abzgl. Rabat­tfrei­be­trag -1.080 EUR
zu ver­s­teuern­der Vorteil 2.248 EUR

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