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Die Besteuerung von Firmenwagen bei Arbeitnehmern

Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber einen Firmenwagen für Dienstfahrten erhalten, können diesen oftmals auch für private Zwecke benutzen. Die Firmenwagengestellung stellt heutzutage durchaus auch ein Mittel dar, um hochqualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen bzw. an das Unternehmen zu binden. Jedoch stellt sich anschließend die Frage, ob die private Firmenwagennutzung auch versteuert werden muss?


Grund­sät­zlich stellt die pri­vate Ver­wen­dung eines Dienst­wa­gens durch den Arbeit­nehmer einen geld­w­erten Vorteil dar, den der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer gewährt. Man beze­ich­net diesen auch als Sach­bezug oder Sachlohn im Rah­men der nicht­selb­st­ständi­gen Arbeit. Für die Ermit­tlung des entsprechen­den geld­w­erten Vorteils des Arbeit­nehmers existieren grund­sät­zlich zwei Möglichkeiten.

Die Fahrten­buch­meth­ode. Bei der Fahrten­buch­meth­ode muss ein aus­führlich­es Fahrten­buch über sämtliche Fahrten mit dem Fir­men­wa­gen geführt wer­den. Des Weit­eren müssen sämtliche Kosten, die für das Kraft­fahrzeug ange­fall­en sind, aufgeze­ich­net und belegt wer­den. Anhand des Ver­hält­niss­es von pri­vat gefahre­nen Kilo­me­tern zu dien­stlich zurück­gelegten Streck­en wer­den dann die ent­stande­nen Kosten des Kraft­fahrzeugs auf die Pri­vat- und die Dien­st­fahren aufgeteilt. Der pri­vat motivierte Teil der Kosten wird dann der Besteuerung beim Arbeit­nehmer, prinzip­iell als Arbeit­slohn, unter­wor­fen. Unter die Pri­vat­fahrten fall­en grund­sät­zlich die Wege zwis­chen Woh­nung- und Arbeitsstätte, Fam­i­lien­heim­fahrten im Rah­men ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung (falls für sie kein Wer­bungskosten­abzug in Frage kommt) sowie die son­sti­gen pri­vat motivierten Fahrten.

Die pauschale Prozent­meth­ode. Die pauschale Prozent­meth­ode stellt eine Pauschalierung der Bemes­sung des geld­w­erten Vorteils aus der Pri­vat­nutzung eines Fir­men­wa­gens dar. Der zu ver­s­teuernde Sach­bezug ermit­telt sich hier­nach wie folgt:

  1. Pro Kalen­der­monat 1 Prozent des inländis­chen Lis­ten­preis­es im Zeit­punkt der Erstzu­las­sung zuzüglich der Kosten für Son­der­ausstat­tung ein­schließlich Umsatzs­teuer abgerun­det auf volle 100 EUR. Dies gilt unab­hängig davon, ob das Fahrzeug neu, gebraucht oder geleast ist.
  2. Kann das Fahrzeug auch für die Wege zwis­chen Woh­nung und Arbeitsstätte benutzt wer­den, erhöht sich der geld­w­erte Vorteil um 0,03 Prozent des Lis­ten­preis­es pro Ent­fer­nungskilo­me­ter zwis­chen Wohn- und Arbeitsstätte für jeden Kalendermonat.
  3. Wird das Fahrzeug auch für Fam­i­lien­heim­fahrten im Rah­men ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung ver­wen­det, so beträgt der zu ver­s­teuernde Sachlohn zusät­zlich pro Fahrt und Ent­fer­nungskilo­me­ter 0,002 Prozent des Lis­ten­preis­es. Kann für die jew­eilige Fam­i­lien­heim­fahrt ein Wer­bungskosten­abzug im Rah­men ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung ange­set­zt wer­den, so ent­fällt für diese Fahrt die Besteuerung der Fir­men­wa­gen­be­nutzung; allerd­ings auch der Werbungskostenabzug.

Wahl des Ver­fahrens. Das gewählte Ver­fahren muss durch den Arbeit­ge­ber in Abstim­mung mit dem Arbeit­nehmer für ein Kalen­der­jahr fest­gelegt wer­den und darf nicht inner­halb dieses Zeitraumes gewech­selt wer­den. Der Arbeit­nehmer ist allerd­ings bei sein­er Einkom­men­steuerver­an­la­gung nicht an das bei der Lohn­s­teuer­erhe­bung gewählte Ver­fahren durch den Arbeit­ge­ber gebun­den. Stellt sich also her­aus, dass das jew­eils andere Ver­fahren für ihn gün­stiger ist, kann er dieses unter Beach­tung der all­ge­meinen Voraus­set­zun­gen zur Berech­nung des geld­w­erten Vorteils aus der Dienst­wa­gen­nutzung heranziehen.

Faz­it. Die richtige Wahl der Berech­nungsmeth­ode zur Ermit­tlung des geld­w­erten Vorteils aus der Fir­men­wa­gengestel­lung für Arbeit­nehmer kann erhe­bliche Steuere­insparungsmöglichkeit­en bergen. Nutzen Sie diese Chance und lassen Sie sich von ihrem Steuer­ber­ater die indi­vidu­ell opti­male Vari­ante berechnen.

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