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Steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte waren immer wieder Gegenstand politischer Diskussionen und Gesetzesänderungen. Zwischendurch wurden ihnen sogar die Werbungskosteneigenschaft abgesprochen und vorgeschrieben sie lediglich wie Werbungskosten zu behandeln. Schließlich griff das Bundesverfassungsgericht ein und zwang den Gesetzgeber eine neue Regelung zu schaffen. Der vorliegende Artikel gibt hierüber einen Überblick.


All­ge­meines. Die Aufwen­dun­gen der Arbeit­nehmer für die Wege zwis­chen Woh­nung und Arbeitsstätte wer­den über die Ent­fer­nungspauschale abge­golten. Diese beträgt verkehrsmit­telun­ab­hängig 0,30 EUR pro vollem Ent­fer­nungskilo­me­ter zwis­chen Woh­nung und regelmäßiger Arbeitsstätte und pro Arbeit­stag an dem der Arbeit­nehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte auf­sucht. D.h. egal ob der Steuerpflichtige zu Fuß zur Arbeit geht oder die Strecke mit dem Auto, der Bahn oder dem Fahrrad zurück­legt, es gilt prinzip­iell immer die gle­iche Pauschale in Höhe von 0,30 Euro. Darüber hin­aus­ge­hende Kosten wie z.B. Parkge­bühren oder Aut­o­fi­nanzierungskosten kön­nen, mit Aus­nahme von Unfal­lkosten auf dem Arbeitsweg, grund­sät­zlich auf­grund der Abgel­tungswirkung nicht als Wer­bungskosten steuer­lich gel­tend gemacht wer­den. Dies gilt allerd­ings nicht für die Benutzung öffentlich­er Verkehrsmit­tel. Über­steigen die Aufwen­dun­gen hier­für den Betrag der ermit­tel­ten Ent­fer­nungspauschalen, so kann der über­steigende Betrag durch Nach­weis als Wer­bungskosten abge­zo­gen wer­den. Die jährliche Höch­st­gren­ze der sum­mierten Ent­fer­nungspauschalen beträgt 4.500 EUR. Wird die Strecke jedoch mit dem eige­nen oder einem geliehenen PKW zurück­gelegt, greift diese Gren­ze nicht.

Bitte beacht­en Sie, dass die Ent­fer­nungspauschale nicht für Flugstreck­en gilt. Hier kön­nen die tat­säch­lichen Aufwen­dun­gen gel­tend gemacht wer­den. Des Weit­eren gilt die Ent­fer­nungspauschale nicht für eine steuer­freie Sam­mel­be­förderung durch den Arbeitgeber.

Alter­na­tive Arbeitswege. Für die Bes­tim­mung der Ent­fer­nung und damit für die Höhe der Ent­fer­nungspauschalen maßgebend ist die kürzeste Straßen­verbindung zwis­chen Woh­nung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Ist dage­gen eine andere Strecke offen­sichtlich verkehrs­gün­stiger und benutzt der Arbeit­nehmer diese auch regelmäßig, so kann auch diese zur Bemes­sung der Ent­fer­nung zu Grunde gelegt wer­den, selb­st wenn sie länger ist.

Mehrere Woh­nun­gen. Ver­fügt der Arbeit­nehmer über mehrere Woh­nun­gen, so ist grund­sät­zlich die Woh­nung für die Bem­ses­sung der Ent­fer­nung her­anzuziehen, die der regelmäßi­gen Arbeitsstätte am näch­sten liegt. Soll eine andere Woh­nung hier­für berück­sichtigt wer­den, so muss an dieser Woh­nung der soge­nan­nte Mit­telpunkt der Lebensin­ter­essen liegen. Des Weit­eren muss sie nicht nur gele­gentlich aufge­sucht wer­den. Der Mit­telpunkt der Lebensin­ter­essen liegt bei ver­heirateten Arbeit­nehmern grund­sät­zlich ohne nähere Prü­fung am tat­säch­lichen Wohnort der Fam­i­lie, wenn der Steuerpflichtige die entsprechende Woh­nung min­destens sechs­mal im Kalen­der­jahr auf­sucht. Bei anderen Arbeit­nehmern liegt der Mit­telpunkt der Lebensin­ter­essen dort, wo die engeren per­sön­lichen Beziehun­gen beste­hen. Liegt also eine Woh­nung z.B. in der Nähe der Eltern, der Ver­wandten, der Fre­unde oder des Sportvere­ins, so wird diese in der Regel den Mit­telpunkt der Lebensin­ter­essen darstellen; typ­isierend gilt dies, wenn die Woh­nung im Durch­schnitt zweimal pro Monat aufge­sucht wird.

Mehrere Arbeitsstät­ten. Von ein­er soge­nan­nten regelmäßi­gen Arbeitsstätte wird aus­ge­gan­gen, wenn der Arbeit­nehmer diese mit ein­er gewis­sen Nach­haltigkeit auf­sucht, ihr arbeit­stech­nisch zuge­ord­net wurde und es sich um eine orts­feste dauer­hafte betriebliche Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers han­delt, die den Mit­telpunkt der dauer­haft angelegten beru­flichen Tätigkeit des Arbeit­nehmers darstellt. Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit sind hier­für grund­sät­zlich nicht primär maßgebend. Von ein­er regelmäßi­gen Arbeitsstätte wird aus­ge­gan­gen, wenn der Arbeit­nehmer diese an einem Arbeit­stag je Arbeitswoche auf­sucht bzw. sie z.B. auf­grund ein­er Dien­stvere­in­barung in dieser Regelmäßigkeit aufzusuchen hat. Wird der Arbeit­nehmer vorüberge­hend zu ein­er anderen betrieblichen Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers abge­ord­net, wird die neue Arbeitsstätte nicht automa­tisch zu ein­er regelmäßi­gen, die die maßgebende Ent­fer­nung zur Woh­nung bes­timmt. Eben­falls keine regelmäßige Arbeitsstätte befind­et sich in der Ein­rich­tung eines Kun­den des Arbeit­ge­bers, wenn die Arbeit­nehmer im Rah­men ihres Dien­stver­hält­niss­es mit wech­sel­nden Tätigkeitsstät­ten rech­nen müssen.

Fahrge­mein­schaften. Grund­sät­zlich kann jed­er Teil­nehmer ein­er Fahrge­mein­schaft die Regelung zur Ent­fer­nungspauschale unab­hängig von den anderen Teil­nehmern für seine Ent­fer­nung zur Arbeitsstätte nach den o.g. Regeln anwen­den. Umwegstreck­en zum Abholen von Mit­gliedern, kön­nen nicht berück­sichtigt wer­den. Der Höch­st­be­trag von 4.500 EUR greift für diejeni­gen der Fahrge­mein­schaft an den Tagen, an denen sie jew­eils nicht selb­st fahren; d.h. im Umkehrschluss, dass die Höch­st­gren­ze an Tagen an denen sie selb­st fahren nicht greift. Hierzu ein Beispiel:

A, B, und C bilden eine Fahrge­mein­schaft und fahren an 210 Arbeit­sta­gen zu ihrer regelmäßi­gen Arbeitsstätte in jew­eils 100km Ent­fer­nung. Jed­er benutzt an 70 Tagen den eige­nen PKW und fährt an den anderen Tagen bei den Kol­le­gen mit. Die Summe der Ent­fer­nungspauschale beträgt also für die “mit­fahren­den” Tage:

140 Tage * 100km * 0,30 EUR = 4.200 EUR.

Hier greift grund­sät­zlich die Höch­st­gren­ze von 4.500 EUR, die in diesem Fall aber nicht über­schrit­ten wird. Die Summe der Ent­fer­nungspauschalen für die “selb­st­fahren­den” Tage beträgt:

70 Tage * 100km * 0,30 EUR = 2.100 EUR.

Hier gilt die Höch­st­gren­ze nicht. Ins­ge­samt lassen sich so 6.300 EUR pro Arbeit­nehmer als Wer­bungskosten für die Aufwen­dun­gen für die Wege zwis­chen Woh­nung und Arbeitsstätte gel­tend machen.

Faz­it. Die Ent­fer­nungspauschale erscheint auf den ersten Blick rel­a­tiv schlicht und ein­leuch­t­end. Wie so oft steckt aber die Kom­plex­ität im Detail, so dass dur­chaus alltägliche Kon­stel­la­tio­nen schnell für Unklarheit­en sor­gen kön­nen. Scheuen Sie daher nicht, sich auch in diesem schein­bar ein­fachem Gebi­et steuer­lichen Rat einzu­holen, um eine opti­male Aus­nutzung des Wer­bungskosten­abzugs und damit eine höch­st­mögliche Steuer­erspar­nis erzie­len zu können.

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