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Die E‑Bilanz

In dem Steuerbürokratieabbaugesetz, das im Wesentlichen am 01.01.2009 in Kraft trat, wurde mit § 5b EStG eine Vorschrift für die elektronische Übermittlung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung geschaffen. Diese Verpflichtung gilt auch für die Überleitungsrechnung von handelsrechtlichen Bilanzpositionen für steuerliche Zwecke. Aber auch Steuerpflichtige, die den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, müssen die Daten elektronisch übertragen.

§ 5b EStG sollte ursprünglich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Der Anwendungszeitpunkt wurde schließlich jedoch um ein Jahr verschoben. Die Pilotphase ist mittlerweile im Wesentlichen abgeschlossen.


Die Verpflich­tung zur elek­tro­n­is­chen Datenüber­mit­tlung bet­rifft grund­sät­zlich alle Bilanzierungspflichti­gen unab­hängig von der Rechts­form oder Größe des Unternehmens. Umfasst sind auch Eröff­nungs­bi­lanzen sowie berichtigte oder geän­derte Bilanzen.

Die Ein­nah­meüber­schuss­rech­nung nach § 4 Abs. 3 EStG schließt den Anwen­dungs­bere­ich des § 5b EStG aus. Der amtlich vorgeschriebene Daten­satz der Anlage EUR ist jedoch elek­tro­n­isch zu übermitteln.

Erweiterung der Datenüber­tra­gung. Während Betriebe bish­er nur Umsatzs­teuer- Voran­mel­dun­gen und Lohn­s­teuer-Anmel­dun­gen elek­tro­n­isch über­tra­gen mussten, sind ab dem Ver­an­la­gungszeitraum 2011 eben­falls die Erk­lärun­gen zur Kör­per­schaft­s­teuer / Erk­lärun­gen zur geson­derten Fest­stel­lung von Besteuerungs­grund­la­gen, mithin des Ver­lustes bzw. des Ein­lagekon­tos (§ 31 Abs. 1a KStG), Erk­lärun­gen zur Fest­set­zung des Gewerbesteuer-Mess­be­trags/ Zer­legungserk­lärung (§ 14a Gew­StG), Einkom­men­steuer­erk­lärung — soweit Gewin­neinkün­fte vorhan­den sind — (§ 25 Abs. 4 EStG) und die Fest­stel­lungserk­lärun­gen (§ 180 Abs. 2a AO) in elek­tro­n­is­ch­er Form einzureichen.

Lediglich in Härte­fällen kann auf eine elek­tro­n­is­che Über­mit­tlung verzichtet werden.

Tax­onomie. Die Tax­onomie bes­timmt die ver­schiedenar­ti­gen Ele­mente – z.B. die einzel­nen Posi­tio­nen von Bilanz und Gewin­nund Ver­lus­trech­nung – und die Beziehung zueinander.

Prinzip­iell ist unter Tax­onomie ein gegliedertes Daten­schema, ähn­lich einem Kon­tenrah­men, beste­hend aus Bilanz- und Gewinn- und Ver­lust­po­si­tio­nen zu verstehen.

Für die Über­mit­tlung des entsprechen­den Daten­satzes wurde XBRL („eXten­si­ble Busi­ness Report­ing Lan­guage“) als Über­mit­tlungs­for­mat ein­heitlich fest­gelegt. Hier­bei han­delt es sich um einen Stan­dard für den elek­tro­n­is­chen Date­naus­tausch von Unternehmensin­for­ma­tio­nen. Dieser wird z.B. auch bei der Veröf­fentlichung im elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger verwendet.

Die Daten­sätze müssen dann der steuer­lichen XBRL-Tax­onomie entsprechen.

Umfang des Daten­schema. Das Daten­schema umfasst ein Stam­m­dat­en-Mod­ul („GCD­Mod­ul“) und ein Jahresab­schluss-Mod­ul („GAAP-Mod­ul“).

Das „GCD-Mod­ul“ enthält ein Daten­schema zur Über­mit­tlung von

  • Doku­mentin­for­ma­tio­nen,
  • Infor­ma­tio­nen zum Bericht und
  • Infor­ma­tio­nen zum Unternehmen.

Das „GAAP-Mod­ul“ enthält ein Daten­schema zur Über­mit­tlung der gebräuch­lichen Berichts­be­standteile für Unternehmen aller Rechts­for­men und Größenord­nun­gen. Fol­gende Berichts­be­standteile kön­nen zur Über­mit­tlung genutzt werden:

  • Bilanz (Aus­gangs­ba­sis HGB)
  • Haf­tungsver­hält­nisse
  • Gewinn und Ver­lus­trech­nung (Aus­gangs­ba­sis HGB) in den Vari­anten Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren
  • Ergeb­nisver­wen­dungsrech­nung
  • Kap­italkon­te­nen­twick­lung für Per­so­n­en­han­dels­ge­sellschaften / Mitunternehmerschaften
  • Eigenkap­i­tal­spiegel
  • Kap­i­talflussrech­nung
  • Anhang
  • Steuer­liche Mod­i­fika­tio­nen (Über­leitungsrech­nung der Wer­tan­sätze aus der Han­dels­bi­lanz zur Steuer­bilanz und Zusatzangaben)
  • Lage­bericht
  • Bericht des Aufsichtsrats
  • Beschlüsse und zuge­hörige Erklärungen.

Zusät­zlich enthält das Daten­schema alter­na­tiv ver­wend­bare weit­ere Bestandteile, wie etwa die bei­den For­men der Gewinn- und Ver­lus­trech­nung: Gesamtkosten­ver­fahren und Umsatzkostenverfahren.

Auf dieser Grund­lage ermöglicht das Daten­schema der Tax­onomie die elek­tro­n­is­che Über­mit­tlung des Inhalts der Bilanz und Gewinn- und Ver­lus­trech­nung an die Finanzver­wal­tung nach amtlich vorgeschrieben­em Daten­satz. Neben dem Stam­m­dat­en-Mod­ul („GCD-Mod­ul“) sind aus dem Jahresab­schluss- Mod­ul („GAAP-Mod­ul“) ins­beson­dere die Berichtsbestandteile

  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Ergeb­nisver­wen­dung
  • Kap­italkon­te­nen­twick­lung (nur für Per­so­n­en­han­dels­ge­sellschaften und andere Mitunternehmerschaften)
  • Steuer­liche Gewin­ner­mit­tlung (für Einzelun­ternehmen und Personengesellschaften)
  • Steuer­liche Gewin­ner­mit­tlung bei Per­so­n­enge­sellschaften (zusät­zliche Felder)
  • Steuer­liche Mod­i­fika­tio­nen (ins­bes. Umgliederung / Überleitungsrechnung)

zu über­mit­teln.

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