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Der Anspruch auf Kindergeld

Die finanzielle Förderung von Familien mit Kindern durch den Staat erfolgt vor allem durch das Kindergeld. Das Kindergeld ist keine Sozialleistung im eigentlichen Sinne, sondern ein Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums von Kindern und daher im Einkommensteuergesetz geregelt.


Das Kindergeld ist eine Art Vorauszahlung auf den Steuer­vorteil durch steuer­liche Kinder­frei­be­träge und wird unab­hängig vom Einkom­men der Eltern aus­gezahlt. Ab ein­er bes­timmten Einkom­men­shöhe der Eltern ist das Kindergeld jedoch niedriger als der Steuer­vorteil durch die Kinderfreibeträge.

In diesem Fall müssen später im Steuerbescheid die Frei­be­träge abge­zo­gen und das Ihnen zuste­hende Kindergeld auf die Steuer­ent­las­tung angerech­net wer­den. Das Finan­zamt nimmt von Amts wegen diese Gün­stiger­prü­fung im Rah­men der Ver­an­la­gung vor. Nach­fol­gen­der Beitrag zeigt die wichtig­sten Aspek­te im Zusam­men­hang mit Kindergeld auf.

Anspruchsvo­raus­set­zun­gen. Ein Anspruch auf Kindergeld beste­ht Kinder ab der Geburt bis zur Vol­len­dung des 18. Leben­s­jahres. Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vol­len­dung des 25. Leben­s­jahres Kindergeld weit­er gezahlt wer­den, solange es sich in ein­er Beruf­saus­bil­dung befindet.

Hat das Kind keinen Aus­bil­dungsplatz, kann Kindergeld bis zur Vol­len­dung des 25. Leben­s­jahres gezahlt wer­den. Hat das Kind keinen Arbeit­splatz, kann bis Vol­len­dung des 21. Leben­s­jahres Kindergeld gezahlt werden.

Aus­nahm­sweise ist der Kindergeld­bezug auch für eine Über­gangszeit von vier Monat­en zwis­chen zwei Aus­bil­dungsab­schnit­ten möglich.

An dieser Stelle ist über ein kurios­es Urteil zu bericht­en: Kür­zlich hat Finanzgericht Baden-Würt­tem­berg entsch­ieden, dass während der Zeit der Unter­suchung­shaft kein Anspruch auf Kindergeld für ein später strafrechtlich verurteiltes Kind besteht.

Behin­derte Kinder. Abwe­ichend von diesen Grund­sätzen kann Kindergeld bezo­gen wer­den, wenn das Kind auf Grund ein­er Behin­derung außer­stande ist, sich selb­st zu unter­hal­ten. Hierzu muss die Behin­derung vor Vol­len­dung des 25. Leben­s­jahres des Kindes einge­treten sein. Die Behin­derung ist durch einen Schwer­be­hin­derte­nausweis oder ein entsprechen­des Doku­ment nachgewiesen werden.

Auszahlung des Kindergeldes. Die Auszahlung des Kindergeldes erfol­gt immer an einen Eltern­teil. Dies kann an die leib­lichen Eltern, Großel­tern, Pflegeel­tern oder Stiefel­tern erfol­gen. Das Kindergeld wird monatlich gezahlt. Es beträgt für das erste und zweite Kind 184 €, für das dritte Kind 190 € und für jedes weit­ere Kind 215 €.

Ein Anspruch auf Kindergeld beste­ht für jeden Monat, in dem wenig­stens an einem Tag die Anspruchsvo­raus­set­zun­gen vorgele­gen haben. Als erstes Kind gilt dabei das älteste Kind.

Einkom­mensgren­ze bei Kinder über dem 18. Leben­s­jahr. Nach derzeit­iger Recht­slage wird kein Kindergeld gezahlt, wenn ein über 18 Jahre altes Kind Einkün­fte und Bezüge hat, die den Grenz­be­trag von 8.004 € über­schre­it­en. Über­schre­it­en die Einkün­fte und Bezüge des Kindes den maßge­blichen Grenz­be­trag, beste­ht für das gesamte Kalen­der­jahr kein Kindergeldanspruch.

Es greift die soge­nan­nte Fall­beil-Regelung. Nach dem vor­liegen­den Entwurf des Steuervere­in­fachungs­ge­set­zes wird die Einkün­fte- und Bezüge­gren­ze ab dem Ver­an­la­gungszeitraum 2012 voraus­sichtlich wegfallen.

Bei Kindern mit Wohn­sitz im Aus­land, wird der noch beste­hende Grenz­be­trag entsprechend den dor­ti­gen Ver­hält­nis­sen gekürzt. Die Kürzung richtet sich nach der Län­der­grup­penein­teilung des Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen.

Kalen­der­monatliche Kürzung. Die Einkom­mensgren­ze wird für jeden Kalen­der­monat um jew­eils ein Zwölf­tel gekürzt, wenn das Kind das 18. Leben­s­jahr im Kalen­der­jahr vollendet.

Beste­ht für ein über 18 Jahre altes Kind nur für einen Teil des Kalen­der­jahres Anspruch auf Kindergeld, so muss der Grenz­be­trag entsprechend berech­net wer­den. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Kind im Laufe des Kalen­der­jahres seine Aus­bil­dung beendet.

Min­derung des Kindergeldes. Beste­ht für ein Kind Anspruch auf altrechtliche Kinderzu­lage aus der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung oder Kindergeldzuschuss aus der geset­zlichen Renten­ver­sicherung oder wer­den im Aus­land der Kinderzu­lage, dem Kinderzuschuss oder dem Kindergeld ver­gle­ich­bare Leis­tun­gen gezahlt, erfol­gt eine Min­derung des Kindergeldes.

Weit­ere finanzielle Förderung von Fam­i­lien. Die weit­ere finanzielle Förderung von Fam­i­lien ist vielfältig, die zum Abschluss dieses Beitrages exem­plar­isch genan­nt wer­den sollen:

Während der Schutzfris­ten vor und nach der Ent­bindung sowie für den Ent­bindungstag wird Mut­ter­schafts­geld gezahlt. Anschließend wird das Eltern­geld für max­i­mal 14 Monate gezahlt.

Ein Kinderzuschlag in Höhe von monatlich bis zu 140 Euro je Kind und wird an Eltern für das in ihrem Haushalt lebende Kind gezahlt, wenn sie mit ihrem Einkom­men zwar den eige­nen Bedarf deck­en kön­nen, nicht aber den ihrer Kinder.

Zudem kön­nen Eltern häu­fig Kinder­be­treu­ungskosten steuer­lich berücksichtigen.

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