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Neues zu Geschenk- und Tankgutscheinen

Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Tankgutscheinen, Tankkarten und Geschenkgutscheinen hat in der Praxis eine hohe Relevanz. So hatten wir hierüber auch in früheren Ausgaben von DAS QUARTAL berichtet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun drei Entscheidungen gefällt, die wir nachfolgend darstellen werden. Die Urteile vom 11.11.2010 wurden am 09.02.2011 veröffentlicht. Erfreulicherweise will die Finanzverwaltung die Urteile anwenden.


Alle Güter, die dem Arbeit­nehmer im Rah­men seines Arbeitsver­hält­niss­es zufließen gehören zum Arbeit­sohn. Sach­bezüge sind Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers an den Arbeit­nehmer, die nicht in Geld, son­dern in einem geld­w­erten Vorteil beste­hen und als Gegen­leis­tung für das Zurver­fü­gung­stellen der Arbeit­skraft gewährt werden.

Diese Sach­bezüge unter­liegen grund­sät­zlich der Lohn­s­teuer und sind sozialver­sicherungspflichtig. Bis zu der soge­nan­nten Bagatell­gren­ze in Höhe von 44,00 Euro inklu­sive Umsatzs­teuer sind diese geld­w­erten Vorteile aus Sach­bezü­gen jedoch nicht zu ver­s­teuern und kön­nen sozialver­sicherungs­frei über­lassen werden.

Hier­aus ergibt sich die wichtige Unter­schei­dung zwis­chen Bar­lohn und einem Sachbezug.

Bish­erige Abgren­zung zwis­chen Bar­lohn und Sach­bezug. Für zweck­ge­bun­dene Geldleis­tun­gen des Arbeit­ge­bers fand nach der Recht­sprechung die Sach­bezugs­frei­gren­ze bish­er keine Anwendung.

Die Finanzver­wal­tung ver­trat die Auf­fas­sung, dass ein bei einem Drit­ten einzulösender Gutschein dann kein Sach­bezug ist, wenn neben der Beze­ich­nung der abzugeben­den Ware bzw. Dien­stleis­tung auch ein anzurech­nen­der Betrag oder Höch­st­be­trag angegeben ist. Ein solch­er Gutschein hätte schließlich die Funk­tion von Bargeld.

Entschei­dung des Bun­des­fi­nanzhofs zu Tankkarte mit Höch­st­be­trag. Mit Urteil VI R 27/09 hat der Bun­des­fi­nanzhof entsch­ieden, dass sich die Abgren­zung zwis­chen Bar­lohn und Sach­bezug allein nach dem Rechts­grund des Zuflusses entschei­det, mithin der arbeitsver­traglichen Vereinbarung.

In dem zu entschei­den­den Sachver­halt räumte der Arbeit­ge­ber seinen Arbeit­nehmern arbeitsver­traglich das Recht ein, bei ein­er Ver­tragstankstelle auf seine Kosten gegen Vor­lage ein­er elek­tro­n­is­chen Karte zu tanken. Auf dieser Karte waren die Literzahl eines bes­timmten Kraft­stoffs und der Höch­st­be­trag von 44,00 Euro gespeichert.

Der Bun­des­fi­nanzhof stellte klar, dass lediglich eine Abkürzung des Zahlungsweges – z.B. bei Erfül­lung ein­er Verbindlichkeit des Arbeit­nehmers – den Charak­ter der Zahlung als Bar­lohnzuwen­dung unberührt lässt. Anders ver­hält es sich jedoch, wenn wir hier vor­liegend der Arbeit­nehmer auf Grund seines Arbeitsver­trages berechtigt ist, bei der Ver­tragstankstelle auf Kosten des Arbeit­ge­bers Treib­stoff zu beziehen.

Der Rechts­grund des Zuflusses ist entschei­dend für die Abgren­zung zwis­chen Bar­lohn und Sach­bezug. Es kommt darauf an, was der Arbeit­nehmer vom Arbeit­ge­ber beanspruchen kann. Es ist hinge­gen nicht von Bedeu­tung, auf welche Art und Weise der Arbeit­ge­ber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeit­nehmer die zuge­sagten Vorteile verschafft.

Entschei­dung des Bun­des­fi­nanzhofs zu Gutschein über einen in Euro lau­t­en­den Höch­st­be­trag für einen Sach­bezug aus Waren­sor­ti­ment. Mit Urteil VI R 21/09 hat der Bun­des­fi­nanzhof mit gle­ich­er Begrün­dung entsch­ieden. In diesem Ver­fahren war Gegen­stand, dass der Arbeit­ge­ber seinem Arbeit­nehmer einen bei ein­er größeren Buch­han­dels­kette ein­lös­baren Gutschein über einen in Euro lau­t­en­den Höch­st­be­trag für den Bezug ein­er Sache aus deren Waren­sor­ti­ment über­lassen hat.

Es han­delte sich vor allem um Geschenkgutscheine zu Geburt­sta­gen in Höhe von 20,00 Euro.

In der Urteils­be­grün­dung wird aus­ge­führt „Denn auch wenn der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer unmit­tel­bar einen Geld­be­trag über­lässt, ist dies, …, dann eine Sachlohnzuwen­dung im Wege der abgekürzten Leis­tungser­bringung, wenn der Arbeit­nehmer vom Arbeit­ge­ber lediglich die Über­nahme der Kosten für einen Sach- oder Dien­stleis­tungs­bezug oder dessen Bezuschus­sung beanspruchen kann, der arbeit­srechtliche Anspruch also nicht auf eine reine Geldleis­tung gerichtet ist.“.

Von Bedeu­tung ist hier im Ergeb­nis, dass die Arbeit­nehmer kein Recht hat­ten, anstelle der Gutscheine eine Geldleis­tung in Höhe von 20,00 Euro zu beanspruchen.

Entschei­dung des Bun­des­fi­nanzhofs zu vom Arbeit­ge­ber an Arbeit­nehmer aus­ge­händigte Tankgutscheinen. Mit Urteil VI R 41/10 hat der Bun­des­fi­nanzhof bestätigt, dass der Rechts­grund des Zuflusses entschei­dend ist, also was der Arbeit­nehmer vom Arbeit­ge­ber beanspruchen kann. So liegt ein Sach­bezug vor, wenn der Arbeit­ge­ber seinem Arbeit­nehmer bei ein­er beliebi­gen Tankstelle ein­lös­bare Ben­zingutscheine überlässt.

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeit­nehmer auf seine Kosten tankt und sich gegen Vor­lage der Ben­zingutscheine von seinem Arbeit­ge­ber die Kosten erstat­ten lässt.

Die Gutscheine lauteten in der zu entschei­den­den Sache z.B. „Gutschein über PKW-Treib­stoff Super bleifrei – 29 Liter, einzulösen im Novem­ber 2007“. Der Bun­des­fi­nanzhof hat das dies als Sach­bezug eingeordnet.

Er hat nicht mehr an sein­er Auf­fas­sung fest­ge­hal­ten, dass es für die Einord­nung als Geld­lohn uner­he­blich ist, ob der Arbeit­ge­ber seine Zahlung an den Arbeit­nehmer mit der Auflage ver­bun­den hat, den emp­fan­genen Geld­be­trag nur in ein­er bes­timmten Weise zu verwenden.

In der Urteils­be­grün­dung heißt es fern­er „Es macht für die Dif­feren­zierung zwis­chen Geldleis­tung und Sach­bezug auch keinen Unter­schied, ob der Gutschein for­muliert „Gutschein über 30 l Nor­mal­ben­zin“ oder „Gutschein über Nor­mal­ben­zin im Wert von 40 EUR“.

Entschei­dend ist dem­nach die Art des arbeit­ge­ber­seit­ig zuge­sagten und arbeit­nehmer­seit­ig zu beanspruchen­den Vorteils selb­st, nicht die der Erfül­lung des Anspruchs darauf.

Faz­it. Die steuer­begün­stigten Sach­bezüge wer­den durch die Urteile und die zu erwartende Reak­tion der Finanzver­wal­tung deut­lich attraktiver.

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