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Wann gehören Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen?

Die ertragsteuerliche Zuordnung von Wirtschaftgütern zum Betriebsvermögen hat erhebliche Konsequenzen für die Besteuerung. Diese reichen von der steuerlichen Abzugsfähigkeit von anfallenden Aufwendungen wie z.B. Abschreibungen bis hin zur Besteuerung von Entnahmen oder privaten Nutzungen.


Grund­sät­zlich gibt es drei Kat­e­gorien für die Zuord­nung von Wirtschafts­gütern. Diese sind das notwendi­ge und das gewil­lkürte Betrieb­sver­mö­gen sowie das notwendi­ge Pri­vatver­mö­gen. Während das notwendi­ge Pri­vatver­mö­gen grund­sät­zlich keine Berück­sich­ti­gung bei der steuer­lichen Gewin­ner­mit­tlung find­et, min­dern beim gewil­lkürten und notwendi­gen Betrieb­sver­mö­gen anfal­l­ende Aufwen­dun­gen wie z.B. Abschrei­bun­gen in Form von Betrieb­saus­gaben den steuerpflichti­gen Gewinn oder erhöhen diesen im Rah­men von pri­vat­en Nutzun­gen oder Ent­nah­men wie z.B. bei einem Firmenwagen.

Das notwendi­ge Betrieb­sver­mö­gen. Wer­den die Wirtschafts­güter auss­chließlich und unmit­tel­bar für eigen­be­triebliche Zwecke genutzt bzw. sind sie hier­für vorge­se­hen, gehören sie zum soge­nan­nten notwendi­gen Betrieb­sver­mö­gen. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Mas­chine für das Unternehmen angeschafft wird, deren Ver­wen­dung sich nur auf den Betrieb erstreckt. Vere­in­fachend wird sog­ar davon aus­ge­gan­gen, dass (mit Aus­nahme von Grund­stück­en) bei ein­er eigen­be­trieblichen Nutzung von mehr als 50% das Wirtschaftsgut in vollem Umfang zum notwendi­gen Betrieb­sver­mö­gen gehört.

Das gewil­lkürte Betrieb­sver­mö­gen. Ste­hen die Wirtschafts­güter in einem gewis­sen objek­tiv­en Zusam­men­hang mit dem Betrieb und sind sie zu sein­er Förderung bes­timmt und geeignet, kön­nen sie als gewil­lkürtes Betrieb­sver­mö­gen ein­ge­ord­net wer­den. Dies ist z.B. bei einem Fir­men-PKW der Fall, der auch pri­vat genutzt wird, aber mit dem Betrieb im Zusam­men­hang ste­ht und ihn auch fördert. Wird das Wirtschatsgut zu min­destens 10% bis max­i­mal 50% betrieblich genutzt, so ist eine Zuord­nung zum gewil­lkürten Betrieb­sver­mö­gen in vollem Umfang möglich.

Das notwendi­ge Pri­vatver­mö­gen. Wer­den Wirtschafts­güter zu mehr als 90% pri­vat genutzt, gehören sie in vollem Umfang zum notwendi­gen Pri­vatver­mö­gen. Die entsprechen­den Wirtschafts­güter ste­hen in keinem Zusam­men­hang zum Betrieb oder ihre betriebliche Nutzung ist von unter­ge­ord­neter Bedeu­tung. Eine Gel­tend­machung der damit ver­bun­de­nen Aufwen­dun­gen bei der steuer­lichen Gewin­ner­mit­tlung ist hier­für im Rah­men des Betriebs grund­sät­zlich nicht möglich. Dafür wird die pri­vate Nutzung natür­lich auch nicht besteuert.

Umsatzs­teuer­lich­es Unternehmensver­mö­gen. Das ertrag­s­teuer­liche Betrieb­sver­mö­gen ist nicht iden­tisch mit dem umsatzs­teuer­lichen Unternehmensver­mö­gen. So kann z.B. ein Gegen­stand zum Unternehmensver­mö­gen gehören und somit zum Vors­teuer­abzg berechti­gen aber auf­grund man­gel­nder Zuord­nung zum gewil­lkürten Betrieb­sver­mö­gen nicht ertrag­s­teuer­lich­es Betrieb­sver­mö­gen darstellen.

Hin­weis: Bei Grund­stück­en und Gebäu­den gel­ten grund­sät­zlich Beson­der­heit­en, so dass die o.g. Grund­sätze nicht unmit­tel­bar über­tra­gen wer­den können.

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