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Umsatzsteuerliche Beurteilung der Firmenwagenbenutzung durch den Unternehmer

Wird ein zum Unternehmensvermögen gehörendes Kraftfahrzeug sowohl unternehmerisch als auch vom Unternehmer privat genutzt, unterliegt die nichtunternehmerische Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung. Die hierfür fällige Umsatzsteuer kann nach § 12 Nr. 3 EStG nicht als Betriebsausgabe steuermindernd abgezogen werden.


Wird ein Kraft­fahrzeug für das Unternehmen angeschafft, so kann die hier­für ange­fal­l­ene Umsatzs­teuer als Vors­teuer­abzug voll­ständig gel­tend gemacht wer­den, selb­st wenn es auch durch den Unternehmer pri­vat genutzt wird. Voraus­set­zung hier­für ist allerd­ings, dass die unternehmerische Nutzung min­destens 10 % beträgt und der Unternehmer das Fahrzeug seinem Unternehmensver­mö­gen zu 100 % zuord­net. Die Zuord­nungsentschei­dung zum umsatzs­teuer­lichen Unternehmensver­mö­gen ist unab­hängig von der ertrag­s­teuer­lichen Zuord­nung zum Betriebs- oder Privatvermögen.

Die pri­vate Nutzung des Kraft­fahrzeugs durch den Unternehmer unter­liegt dann allerd­ings als unent­geltliche Wertab­gabe der Umsatzbesteuerung. Die Bemes­sungs­grund­lage hier­für kann auf drei Arten ermit­telt werden.

Die 1 %-Regelung. Hier­bei wird der für Ertrag­s­teuerzwecke ermit­telte Wert der Nutzungsent­nahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auch für Umsatzs­teuerzwecke ver­wen­det und bildet die umsatzs­teuer­liche Bemes­sungs­grund­lage für die nich­tun­ternehmerische Nutzung. Für die nicht mit Vors­teuer belasteten Kosten wird ein pauschaler Abschlag in Höhe von 20 % vorgenom­men. Auf den so ermit­tel­ten Net­to-Wert wird schließlich die Umsatzs­teuer berechnet.

Die Fahrten­buchregelung. Anhand eines meist für ertrag­s­teuer­liche Zwecke geführten Fahrten­buch­es wird das Ver­hält­nis zwis­chen pri­vat und unternehmerisch ver­an­lassten Fahrten ermit­telt. Dieses Ver­hält­nis mul­ti­pliziert mit den auf das Kraft­fahrzeug ent­fal­l­en­den Gesamtkosten, abzüglich der nicht vors­teuer­berechtigten Kosten, bildet die Bemes­sungs­grund­lage für die Umsatzsteuer. 

Schätzung des nich­tun­ternehmerischen Anteils. Wer­den wed­er die 1 %- noch die Fahrten­buchregelung angewen­det, muss der nich­tun­ternehmerische Anteil geschätzt wer­den. Liegen hier­für keine geeigneten Unter­la­gen vor, so wird in der Regel der pri­vate Nutzungsan­teil mit (min­destens) 50 % ange­set­zt. Dieser Prozentsatz wird anschließend mit den vors­teuer­be­lasteten Gesamtkosten des Fahrzeugs mul­ti­pliziert und bildet so die Bemessungsgrundlage.

Der BFH hat in einem aktuellen Urteil entsch­ieden, dass grund­sät­zlich die für Umsatzs­teuerzwecke ver­wen­dete Ermit­tlungsmeth­ode unab­hängig von der für Ertrag­s­teuerzwecke angewen­de­ten gewählt wer­den kann. Führt der Unternehmer kein ord­nungs­gemäßes Fahrten­buch und entschei­det er sich umsatzs­teuer­lich gegen die 1 %- Regelung, unter­schei­den sich die einkom­men- und umsatzs­teuer­lichen Bemes­sungs­grund­la­gen ggf. zwangsläu­fig. Die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzs­teuer ist also im Zweifels­fall nach umsatzs­teuer­lichen und nicht nach ertrag­s­teuer­lichen Maßstäben zu ermit­teln. (BFH-Urteil vom 07.12.2010, VIII R 54/07)

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