Fachartikel & News

Steuerliche Aspekte der Förderung umweltfreundlicher Energieerzeugung

Steigende Energiepreise auf der einen Seite sowie der Wunsch nach Unabhängigkeit von Energielieferanten und einem gestiegenen Umweltbewusstsein auf der anderen Seite bringen Solar- und Photovoltaikanlagen immer weiter in den Fokus. Nachfolgender Artikel soll insbesondere die steuerlichen Aspekte im Zusammenhang mit dem Betrieb von Solar- und Photovoltaikanlagen skizzieren.


Pho­to­voltaik beschreibt eine Tech­nik zur Umwand­lung von Sonnenen­ergie in elek­trische Energie. Zur Umwand­lung ver­wen­det man Solarzellen. Solarkollek­toran­la­gen dienen hinge­gen auss­chließlich der Wärmeerzeu­gung. Sie kön­nen lediglich über Zwis­chen­schritte die erzeugte Wärme in elek­trische Energie umwandeln.

Staatliche und andere Förderun­gen Die staatliche Förderung oder auch eine güns­tige Finanzierung durch eine Bank ist häu­fig ein weit­er­er Fak­tor, sich für eine Pho­to­voltaikan­lage zu entschei­den. Zur Förderung ste­hen ins­beson­dere fol­gende Mit­tel zur Verfügung:

Kred­it­pro­gramme der KfW-Bank, z. B. „Erneuer­bare Energien Stan­dard“ für Strom aus Sonnenen­ergie (Pho­to­voltaik) und Wärme aus Sonnenen­ergie (Solarther­mie)

Mit­tel des Bun­de­samts für Wirtschaft und Aus­fuhrkon­trolle. Anmerkung: Mit dem am 9. April 2010 im Bun­des­ge­set­zblatt verkün­de­ten Bun­de­shaushalt 2010 wur­den die För­der­mit­tel für das Mark­tan­reizpro­gramm für erneuer­bare Energien im Wärmemarkt im Jahr 2010 gekürzt und weit­ere Mit­tel mit ein­er Haushaltssperre belegt.

Gün­stige Finanzierung durch Geldin­sti­tute mit sozial-ökol­o­gis­ch­er Aus­rich­tung, z. B. GLS Bank, UmweltBank

Förder­pro­gramme der Bun­deslän­der, in Nieder­sach­sen z. B. Pro­gramme „Mod­ernisierung von Wohneigen­tum“ oder „Energieef­fizienz“ der NBank

Förderung nach dem Erneuer­bare-Energien-Gesetz – EEG 2009 mit Abnahme- und Zahlungspflicht­en des Net­z­be­treibers: Abnah­mepflicht von 20 Jahren sowie fixe Vergü­tungssätze für über­schüs­si­gen und pri­vat nicht benötigten Strom abhängig von der Leis­tung der Anlage und dem Zeit­punkt der Inbetriebnahme

Steuer­liche Aspek­te Der Betrieb ein­er Pho­to­voltaik-Solaran­lage hat ver­schiedene steuer­rechtliche Aspek­te. Im Rah­men dieses Artikels haben wir den Betrieb ein­er Pho­to­voltaikan­lage für den pri­vat­en Anla­gen­be­treiber beleuchtet.

Grund­sät­zlich übt der Anla­gen­be­treiber mit dem den Betrieb ein­er Pho­to­voltaikan­lage einen Gewer­be­be­trieb aus und hat dies gegenüber dem Finan­zamt anzuzeigen. Dieses sendet ihm in der Folge zunächst einen Erfas­sungs­bo­gen zu, der mit den Eck­dat­en des Gewerbes auszufüllen und zurück­zusenden ist.

Umsatzs­teuer Es liegt grund­sät­zlich eine unternehmerische Tätigkeit vor, wenn eine net­zgekop­pelte Pho­to­voltaikan­lage betrieben wird, da der erzeugte Strom in das Netz einge­speist und an den jew­eili­gen Net­z­be­treiber verkauft wird. Umsatzs­teuer­rechtlich han­delt es sich um eine Liefer­ung. Der Anla­gen­be­treiber wird daher mit sein­er Pho­to­voltaikan­lage unternehmerisch tätig.

Fol­glich ist auch der Vors­teuer­abzug zu gewähren: Die geleis­tete Vors­teuer auf die Investi­tion in die Pho­to­voltaikan­lage wird vom Finan­zamt erstat­tet. Dadurch min­dert sich die Investi­tion­ssumme um 19 Prozent geleis­tete Umsatzs­teuer. Außer­dem wer­den die Vors­teuern aus weit­eren Betrieb­saus­gaben eben­falls erstattet.

Im Gegen­zug muss der Anla­gen­be­treiber Umsatzs­teuer auf die Ein­spei­sev­ergü­tung (Ein­speiseer­löse) an das Finan­zamt abführen, welche vom Net­z­be­treiber zusät­zlich zum EEG-Vergü­tungssatz an den einzel­nen Anla­gen­be­treiber aus­gezahlt wird.

Der Betreiber kön­nte ggf. auch die Klein­unternehmerregelung für die Liefer­ung des Stroms nutzen. Dies ist in der Regel jedoch nicht zu empfehlen, da ins­beson­dere der Vors­teuer­abzug aus der Investi­tion ent­fall­en würde.

Macht der Betreiber von der Klei­n­un­ternehmer­regelung keinen Gebrauch, hat er monatlich eine Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dung abzugeben. In der Regel kann diese nach 2 Betrieb­s­jahren vierteljährlich ein­gere­icht wer­den. Zudem ist jährlich eine Umsatzs­teuer­erk­lärung abzugeben.

Achtung, Fall­strick: Sind Sie bere­its mit Ihrer beru­flichen Tätigkeit umsatzs­teuer­lich­er Klei­n­un­ternehmer? Dann führt der Betrieb ein­er Pho­to­voltaikan­lage unter Verzicht auf die Klei­n­un­ternehmer­regelung dazu, dass auch alle anderen Umsätze umsatzs­teuerpflichtig wer­den. Da solche Fol­gen durch die richtige Sachver­halts­gestal­tung ver­mieden wer­den kön­nen, soll­ten Sie nicht auf steuer­liche Beratung verzichten.

Die Vergü­tung des Net­z­be­treibers ist umsatzs­teuer­lich Ent­gelt für die Pro­duk­tion von Strom. Wird Strom nicht in das Netz einge­speist, son­dern im pri­vat­en, nich­tun­ternehmerischen Bere­ich ver­braucht, liegt eine unent­geltliche Wertab­gabe vor. Der sofor­tige Vors­teuer­abzug bei der Investi­tion und die zeitlich gestreck­te Umsatzver­s­teuerung auf den Eigen­ver­brauch brin­gen einen erhe­blichen Liq­uid­itäts- und Zinsvorteil mit sich.

Einkom­men­steuer Betreiben Haus­be­sitzer eine Pho­to­voltaikan­lage, um damit Strom zu erzeu­gen und in das Netz einzus­peisen, erzie­len sie hier­aus in Höhe der vom Net­z­be­treiber gewährten Vergü­tung Ein­nah­men aus gewerblich­er Betätigung.

Die reduzierten Vergü­tun­gen, die nach dem EEG 2009 erst­mals für nach­weis­bar selb­st erzeugten, nicht in das Netz einge­speis­ten, son­dern sofort ver­braucht­en Strom (und damit im Grunde für die Stromerzeu­gung) gezahlt wer­den, stellen eben­falls Betrieb­sein­nah­men im Rah­men des Gewer­be­be­triebes dar. Durch den Eigen­ver­brauch des selb­st erzeugten Stroms gener­iert der Anla­gen­be­treiber darüber hin­aus eine Erspar­nis in Höhe des ort­süblichen Strompreis­es. Deshalb ist hin­sichtlich des für pri­vate Zwecke ver­braucht­en Stroms eine Pri­va­tent­nahme anzuset­zen, maßgebend hier­für ist der Strompreis für aus dem Netz des Energiev­er­sorg­ers bezo­ge­nen Strom.

Wird der Strom an einen Drit­ten veräußert, ist neben der reduzierten Vergü­tung des Net­z­be­treibers der vom tat­säch­lichen Stromab­nehmer vere­in­nahmte Strompreis als Betrieb­sein­nahme zu erfassen.

Gibt es über Förder­pro­gramme Zuschüsse, kön­nen diese unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen alter­na­tiv als sofort zu ver­s­teuernde Betrieb­sein­nahme oder Min­derungs­be­trag der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungskosten der Pho­to­voltaikan­lage erfasst werden.

Sämtliche Ein­nah­men sind nach Abzug der Betrieb­saus­gaben (Abschrei­bun­gen, Finanzierungskosten, Instand­hal­tungskosten usw.) im Rah­men der Einkom­men­steuer­erk­lärung als Einkün­fte aus Gewer­be­be­trieb zu berücksichtigen.

Die Her­stel­lungskosten ein­er auf das Dach aufge­set­zten Pho­to­voltaikan­lage sind in der Regel über einen Nutzungszeitraum von 20 Jahren abzuschreiben. In Betra­cht zu ziehen sind degres­sive und lin­eare Abschrei­bung, Son­der­ab­schrei­bung und Investitionsabzugsbetrag.

Gewerbesteuer Die Gewerbesteuer ist an die Bedin­gung geknüpft, dass eine Pho­to­voltaikan­lage Gewinne erwirtschaftet. Gewerbesteuer entste­ht erst, wenn der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit mehr als 24.500 € pro Jahr beträgt. Dies wird von Pho­to­voltaikan­la­gen, die von Pri­vat­per­so­n­en betrieben wer­den, in aller Regel nicht erreicht.

Achtung, Fall­strick: Erzie­len bes­timmte Gesellschaften aus der Ver­mi­etung eines Gebäudes Einkün­fte aus Ver­mi­etung und betreiben daneben eine Pho­to­voltaikan­lage, aus der gewerbliche Einkün­fte erzielt wer­den, so führt dies – sofern die Umsätze aus der Pho­to­voltaikan­lage im Ver­hält­nis zu den Gesam­tum­sätzen nicht nur ger­ingfügig sind – zur soge­nan­nten Abfär­bung, so dass die Gesellschaft ins­ge­samt – auch aus der Ver­mi­etung – gewerbliche Einkün­fte hat.

Faz­it Die Investi­tion in Pho­to­voltaikan­la­gen bleibt wirtschaftlich und steuer­lich inter­es­sant. Lassen Sie sich jedoch kom­pe­tent berat­en, um mögliche steuer­liche Fall­stricke zu umgehen.

This is a unique website which will require a more modern browser to work! Please upgrade today!