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Steuerliche Nebenleistungen

Steuerliche Nebenleistungen sind Geldleistungen, die unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens erhoben werden, aber keine Steuern sind. Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Geldabgaben, die neben Steuern und anderen Verwaltungsabgaben (z. B. Gebühren und Beiträgen) erhoben werden.


Es gibt fol­gende steuer­liche Nebenleistungen:
  • Ver­spä­tungszuschläge
  • Säum­niszuschläge
  • Zin­sen, die auf­grund nationaler Vorschriften geschuldet werden
  • Zwangs­gelder
  • Kosten
  • Verzögerungs­geld

Ver­spä­tungszuschlag
Der Ver­spä­tungszuschlag ist ein Druck­mit­tel, um den Steuerpflichti­gen zur pünk­tlichen Abgabe ein­er Steuer­erk­lärung anzuhal­ten und damit auch die rechtzeit­ige Fest­set­zung und Entrich­tung der Steuer sicherzustellen. Im Ergeb­nis soll die Verzögerung der Steuer­fest­set­zung durch ver­spätete Abgabe der Steuer­erk­lärun­gen ver­hin­dert werden.

Wird ent­ge­gen ein­er geset­zlichen Verpflich­tung eine Steuer­an­mel­dung oder eine andere Steuer­erk­lärung nicht frist­gerecht abgegeben, kann zusam­men mit der Steuer ein Ver­spä­tungszuschlag bis zu ein­er Höhe von 10 % des fest­ge­set­zten Steuer­be­trages erhoben wer­den. Der Ver­spä­tungszuschlag darf allerd­ings höch­stens 25.000 Euro betragen.

Ob und in welch­er Höhe ein Ver­spä­tungszuschlag fest­ge­set­zt wird, entschei­det die Finanzbe­hörde nach pflicht­gemäßem Ermessen. Die Ermessens­gründe, ins­beson­dere die Auseinan­der­set­zung mit den einzel­nen Kri­te­rien zur Höhe des Zuschlages, sind schriftlich als Begrün­dung im Bescheid, spätestens in der Ein­spruch­sentschei­dung niederzule­gen. Dabei sind die Dauer der Fristüber­schre­itung, die Höhe des geschulde­ten Steuer­be­trages, die aus der ver­späteten Abgabe der Steuer­erk­lärung gezo­ge­nen Vorteile sowie das Ver­schulden und die wirtschaftliche Leis­tungs­fähigkeit des Schuld­ners zu berücksichtigen.

Erscheint die Ver­spä­tung entschuld­bar, wird kein Zuschlag erhoben. Eine Entschuld­barkeit ist aber in der Regel aus­geschlossen, wenn die Steuer­erk­lärung zum wieder­holten Male nicht oder ver­spätet abgegeben wird oder eine antrags­gemäß bewil­ligte Fristver­längerung für ihre Abgabe nicht einge­hal­ten wurde.

Wird der Zuschlag wegen der ver­späteten Abgabe ein­er Steuer­an­mel­dung erhoben, wird er mit einem geson­derten Bescheid fest­ge­set­zt und bekan­nt gegeben.

Säum­niszuschlag Der Säum­niszuschlag ist in erster Lin­ie ein Druck­mit­tel, um den Steuerpflichti­gen zur pünk­tlichen Zahlung anzuhal­ten. Er ist aber auch eine Gegen­leis­tung für das Hin­auss­chieben der Fäl­ligkeit (Zin­sef­fekt) und ein Aus­gle­ich für den durch eine ver­spätete Zahlung ange­fal­l­enen zusät­zlichen Ver­wal­tungsaufwand. Man spricht bei Säum­niszuschlä­gen all­ge­mein von einem Druck­mit­tel ohne Strafcharak­ter zur Durch­set­zung fäl­liger Steuern und Haftungsschulden.

Ein Säum­niszuschlag wird erhoben, wenn die Zahlungs­frist abge­laufen ist, der ange­forderte Steuer­be­trag trotz Fäl­ligkeit nicht gezahlt wurde. Er entste­ht kraft Geset­zes, ohne dass es auf ein Ver­schulden ankommt, also nicht nur dann, wenn absichtlich nicht pünk­tlich gezahlt wird.

Der Säum­niszuschlag beträgt für jeden ange­fan­genen Monat der Säum­nis 1 % des abgerun­de­ten rück­ständi­gen Steuer­be­trages. Abzu­run­den ist auf den näch­sten durch 50 Euro teil­baren Betrag.

Säum­niszuschläge brauchen nicht durch einen Bescheid fest­ge­set­zt zu wer­den und kön­nen deshalb unmit­tel­bar mit der Mah­nung für den nicht pünk­tlich gezahlten Steuer­be­trag ange­fordert werden.

Nachträgliche Änderun­gen der Steuer­fest­set­zung oder eines Beschei­des zuguns­ten des Steuerpflichti­gen haben auf bis dahin ange­fal­l­ene Säum­niszuschläge keine Auswirkung.

Zin­sen Zin­sen sind eine Gegen­leis­tung dafür, dass fremdes Geld zu eige­nen Zweck­en genutzt wer­den kann. Diese Nutzungsmöglichkeit beruht entwed­er darauf,

  • dass eine andere Per­son dem Nutzer für eine bes­timmte Zeit Geld über­lassen hat, oder
  • Geld, das ein­er anderen Per­son geschuldet wird, dieser Per­son auch nach Ablauf der Fäl­ligkeit der Zahlung voren­thal­ten wird.

Ansprüche aus dem Steuer­schuld­ver­hält­nis sind immer dann zu verzin­sen, wenn dies geset­zlich vorgeschrieben ist. Dies gilt sowohl für Zin­szahlun­gen des Steuerpflichti­gen an die Finanzbe­hörde als auch für Zin­szahlun­gen in umgekehrter Richtung.

Zin­szahlun­gen des Steuerpflichti­gen an die Finanzbe­hörde sind vor allem in fol­gen­den Fällen geset­zlich festgelegt:

  • bei Stun­dung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis,
  • bei Hin­terziehung von Steuern,
  • bei Aus­set­zung der Vol­lziehung von Steuern oder Rück­forderun­gen von Steuervergütungen.

Geset­zliche Regelun­gen für Zin­szahlun­gen der Finanzbe­hör­den an den Steuerpflichti­gen beste­hen in fol­gen­den Fällen:

  • bei der Erstat­tung von Steuern oder der Gewährung ein­er Steuervergü­tung auf­grund ein­er gerichtlichen Entscheidung,
  • bei ver­späteter Auszahlung des Branntweinübernahmegeldes.

Der Zeitraum, für den Zin­sen zu zahlen sind, ergibt sich aus der jew­eili­gen Zinsvorschrift. In der Regel ist dies der Zeitraum, in dem das fremde Kap­i­tal genutzt wer­den kon­nte. Die Höhe der Zin­sen beträgt 0,5 % je Monat. Bei der Berech­nung der Zin­sen wer­den nur volle Monate berück­sichtigt. Der zu verzin­sende Betrag ist auf den näch­sten durch 50 Euro teil­baren Betrag abzurunden.

Ver­spä­tungszuschläge, Säum­niszuschläge, Zwangs­gelder, Ver­wal­tungskosten sowie die Zin­sen selb­st wer­den nicht verzinst.

Zwangs­geld Zwangs­geld kann fest­ge­set­zt wer­den, um die Vor­nahme ein­er Hand­lung, die Dul­dung oder Unter­las­sung des Pflichti­gen zu erzwin­gen. Es han­delt sich um ein Beugemittel.

Vor der Fest­set­zung eines Zwangs­geldes ist die Ver­hän­gung anzu­dro­hen. Damit soll dem Betrof­fe­nen die Gele­gen­heit gegeben wer­den, seine Weigerung nochmals zu über­denken und seine steuer­liche Pflicht zu erfüllen. Diese Andro­hung erfol­gt schriftlich.

Voraus­set­zung für die Andro­hung und Ver­hän­gung eines Zwangs­geldes ist, dass die betr­e­f­fende Person

  • zu dem geforderten Tun oder Unter­lassen rechtlich verpflichtet ist und
  • durch einen Ver­wal­tungsakt dazu aufge­fordert wurde.

Zwangs­gelder kön­nen ins­beson­dere dann ange­dro­ht und ver­hängt wer­den, wenn

  • geset­zlich vorgeschriebe­nen Mitwirkungspflicht­en im Besteuerungsver­fahren nicht nachgekom­men wird,
  • Auskun­ft­spflicht­en oder Ver­fü­gungsver­bote über gepfän­dete Gegen­stände, Forderun­gen und Rechte im Voll­streck­ungsver­fahren mis­sachtet werden,
  • Anord­nun­gen der Finanzbe­hörde zum wieder­holten Male nicht befol­gt werden.

Das einzelne Zwangs­geld darf 25.000 Euro nicht über­steigen. Die Entschei­dung, ob bzw. in welch­er Höhe ein Zwangs­geld anzu­dro­hen und erforder­lichen­falls festzuset­zen ist, trifft die Finanzbe­hörde nach pflicht­gemäßem Ermessen. Das Zwangs­geld muss so hoch sein, dass damit gerech­net wer­den kann, dass der Betr­e­f­fende sein­er Pflicht nachkommt.

Kosten Kosten sind Gebühren für ein Tätig­w­er­den der Ver­wal­tung sowie dadurch ent­standene Auslagen.

Das Ver­wal­tungsver­fahren ist dem Grund­satz nach für den Bürg­er kosten­frei. Gebühren und Aus­la­gen dür­fen daher nur für eine beson­dere Inanspruch­nahme der Ver­wal­tung (für eine soge­nan­nte kostenpflichtige Amt­shand­lung) ange­fordert wer­den. Sie sind nur zu erheben, wenn ein Gesetz dies aus­drück­lich fes­tlegt. Hierunter fall­en auch die Gebühren für eine verbindliche Auskun­ft. Fern­er hat der Voll­streck­ungss­chuld­ner die Kosten von Voll­streck­ungs­maß­nah­men zu tragen.

Die Anforderung von Kosten erfol­gt durch einen Kostenbescheid.

Verzögerungs­geld Das Verzögerungs­geld wurde mit Wirkung vom 25.12.2008 als eine weit­ere steuer­liche Neben­leis­tung einge­führt. Das Verzögerungs­geld dient dazu, den Steuerpflichti­gen zur Erfül­lung sein­er Mitwirkungspflicht­en zeit­nah anzuhal­ten, ins­beson­dere Anord­nun­gen der Finanzbe­hörde Folge zu leis­ten, wie z. B. die Buch­führung wieder ins Inland zu ver­lagern oder den Mitwirkungspflicht­en nach § 200 AO im Rah­men ein­er Außen­prü­fung nachzukommen.

Das Verzögerungs­geld ist ein auf die Bedürfnisse des Steuer­rechts zugeschnittenes Druck­mit­tel eigen­er Art mit einem repres­siv­en und präven­tiv­en Charak­ter. Der Geset­zeszweck ist damit mit dem des Ver­spä­tungszuschlags vergleichbar.

Der Finanzbe­hörde wird ein Ermessen eingeräumt, ob und gegebe­nen­falls in welch­er Höhe sie ein Verzögerungs­geld festsetzt.

Das Verzögerungs­geld kann fest­ge­set­zt wer­den, wenn der Steuerpflichtige

  • der Auf­forderung zur Rück­ver­lagerung sein­er im Aus­land befind­lichen elek­tro­n­is­chen Buch­führung oder Teilen davon nicht nachkommt,
  • sein­er Pflicht zur Mit­teilung der unter § 146 Abs. 2a Satz 4 AO genan­nten Umstände nicht unverzüglich nachkommt,
  • den Daten­zu­griff nach § 147 Abs. 6 AO nicht, nicht zeit­nah oder nicht in vollem Umfang einräumt,
  • Auskün­fte im Rah­men ein­er Außen­prü­fung nicht, nicht zeit­nah oder nicht voll­ständig erteilt,
  • ange­forderte Unter­la­gen im Rah­men ein­er Außen­prü­fung nicht, nicht zeit­nah oder nicht voll­ständig vorlegt,
  • seine elek­tro­n­is­che Buch­führung ohne Bewil­li­gung der zuständi­gen Finanzbe­hörde ver­lagert hat.

Das Verzögerungs­geld beträgt dabei mindes­tens 2.500 Euro und höch­stens 250.000 Euro.

Inner­halb dieser geset­zlichen Band­bre­ite kön­nen ins­beson­dere nach­fol­gende Kri­te­rien für die Bemes­sung der Höhe von Bedeu­tung sein:

  • Dauer der Fristüberschreitung
  • Gründe der Pflichtverletzung
  • Wieder­holte Verzögerung bzw. Verweigerung
  • Aus­maß der Beein­träch­ti­gung der Außenprüfung
  • Unternehmensgröße
  • Man­gel­nde Mitwirkung
  • Wieder­holte Verzögerungsgeldfestsetzungen

Eine vorherige Andro­hung des Verzögerungs­geldes muss nicht erfol­gen, allerd­ings ist der Steuerpflichtige vor der Fest­set­zung des Verzögerungs­geldes auf die Möglichkeit der Fest­set­zung hinzuweisen.

Schließlich ist der Hin­weis zu geben, dass das Verzögerungs­geld im Einzelfall zu den nicht abzugs­fähi­gen Aus­gaben rechnet.

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