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Betriebsunterbrechungsversicherung – die unterschätzte Absicherung!

Unternehmer versuchen tagtäglich dafür zu sorgen, dass die Auftragsbücher ausreichend gefüllt sind. Nicht selten stehen hierbei optimale Maschinenauslastungszeiten, ausreichend beschäftigte Mitarbeiter, Gewinnmaximierung oder ähnliche Ziele im Vordergrund. Im Idealfall prüft der Unternehmer im Vorweg, ob ein Auftrag überhaupt gewinnbringend abgewickelt werden kann oder zumindest die Fixkosten abgedeckt sind und die Vertragsbedingungen stimmen. Ganz allgemein findet ein Risikomanagement statt. Dieses Risikomanagement wird in Hinblick auf bestehende Versicherungsverträge häufig vernachlässigt. Speziell die Betriebsunterbrechungsversicherung fristet, sofern ein solcher Vertrag überhaupt besteht, zumeist ein stiefmütterliches Dasein in den Akten. Dabei kann eine Leistung gerade aus dieser Versicherung darüber entscheiden, ob ein Unternehmen einen Einnahmenausfall verkraften kann oder es die Tore schließen muss.


Die Betrieb­sun­ter­brechung dient zur Absicherung des Ertragsaus­fallschadens, der infolge eines Sach­schadens entste­ht. Sach­schä­den zählen zu den häu­fig­sten Ursachen für Betrieb­sstill­stände. Hier­bei ist es irrel­e­vant, ob der Betrieb voll­ständig unter­brochen oder nur beein­trächtigt ist. Wichtig ist allerd­ings, dass das Ereig­nis, das den Betrieb­sstill­stand aus­löst, vom Ver­sicherungss­chutz erfasst ist.

Begriffs­de­f­i­n­i­tion Die Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherung wird auch unter anderen Begrif­flichkeit­en am Markt ange­boten, z. B. als Ertragsaus­fal­lver­sicherung. Im Kern sind die Leis­tun­gen und die Funk­tion­sweise aber häu­fig gleich.

Beispiele Ein met­al­lver­ar­bei­t­en­der Betrieb wird Opfer eines Feuer­schadens. Die Pro­duk­tion­shalle bren­nt voll­ständig nieder. Die Pro­duk­tion ste­ht infolge dieses Schadens für sechs Monate still.

Das Büro eines Unternehmens­ber­aters wird durch einen Leitungswasser­schaden unnutzbar. Der Serv­er und die Arbeit­splatz-PCs sind unbrauch­bar. Die Aufar­beitung dauert zwei Wochen. Bis dahin ruht der Geschäftsbetrieb.

In das Ladengeschäft eines Bek­lei­dung­shan­dels wird einge­brochen. Hier­bei wird die Win­terkollek­tion zum Teil gestohlen und der Rest durch Van­dal­is­mus zer­stört. Die Nach­liefer­ung der Ware dauert vier Wochen. Bis dahin ist der Geschäfts­be­trieb deut­lich eingeschränkt.

Def­i­n­i­tion des Ertragsaus­fallschadens Der geneigte Leser kön­nte meinen, dass der Ertragsaus­fallschaden – zumin­d­est nach der Def­i­n­i­tion – begrif­flich schw­er zu ermit­teln ist. Dabei lässt sich genau diese Def­i­n­i­tion in weni­gen Zeilen zusammenfassen.

Der Ertragsaus­fallschaden set­zt sich aus den fort­laufend­en Kosten und dem Betrieb­s­gewinn zusam­men, die infolge ein­er ver­sicherten Betrieb­sun­ter­brechung oder ‑beein­träch­ti­gung nicht erwirtschaftet wer­den kon­nten. Er wird – sofern keine Karenzzeit­en vere­in­bart sind – vom Tage des Schadenein­trittes bis zu dem Zeit­punkt gerech­net, zu dem der Ertragsaus­fall nicht mehr gegeben ist. Sollte dieser Zeitraum länger als die vere­in­barte Haftzeit sein, so find­et eine Kap­pung statt.

So leicht auch die begrif­fliche Def­i­n­i­tion ist, so schw­er ist es häu­fig, den konkreten Ertragsaus­fallschaden zu ermit­teln. Die Ver­sicherungs­ge­sellschaften fordern hier zumeist die Bilanzen der drei vorherge­hen­den Jahre an, um Ver­gle­ich­swerte ermit­teln zu kön­nen. In der Nach­weispflicht des konkreten Schadens ist der Unternehmer. Daher ist er im Schaden­fall gut berat­en, sich der Hil­fe seines Steuer­ber­aters und eines ver­sierten Ver­sicherungs­mak­lers zu bedienen.

Def­i­n­i­tion der Haftzeit Die Haftzeit stellt den max­i­malen Zeitraum dar, für den die Ver­sicherungs­ge­sellschaft eine Entschädi­gung für den Ertragsaus­fallschaden leis­tet. Im Regelfall beträgt die Haftzeit 12 Monate. Andere Laufzeit­en kön­nen und soll­ten ggf. vere­in­bart wer­den, z. B. 18 oder 24 Monate.

Ein Monat hat nach Ansicht der meis­ten Ver­sicherungs­ge­sellschaften 30 Tage; bei ein­er Haftzeit von 12 Monat­en gilt ein volles Kalen­der­jahr als Haftzeit.

Auss­chlüsse Die Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherung ken­nt – neben den üblichen ver­traglichen Vere­in­barun­gen und Obliegen­heit, die es nicht zu ver­let­zen gilt – Ausschlüsse.

Hier­bei wird zwis­chen ein­er Ver­größerung des Schadens und generellen Auss­chlüssen unter­schieden. Der Ver­sicher­er leis­tet keine Entschädi­gung, soweit der Ertragsaus­fallschaden durch fol­gende Sachver­halte ­ver­größert wird:

  • Außergewöhn­liche, während der Unter­brechung oder Beein­träch­ti­gung hinzutre­tender Ereignisse.
  • Behördlich ange­ord­nete Wieder­her­stel­lungs- und Betriebsbeschränkungen.
  • Den Umstand, dass zur Wieder­her­stel­lung oder Wiederbeschaf­fung zer­störter, beschädigter oder abhan­den gekommen­er Sachen, Dat­en oder Pro­gramme nicht rechtzeit­ig genü­gend Kap­i­tal zur Ver­fü­gung steht.

Ins­beson­dere der let­zte Punkt der vorherge­hen­den Aufzäh­lung darf nicht unter­schätzt wer­den. Der Unternehmer muss daher bemüht sein, schnell­st­möglich liq­uide Mit­tel aufzutreiben, damit der Geschäfts­be­trieb fort­ge­führt wer­den kann.

Eine Ver­größerung des Schadens infolge fehlen­den Kap­i­tals lässt sich der Ver­sicher­er nicht zurech­nen. Sollte ein Liq­uid­ität­sen­g­pass abzuse­hen sein, emp­fiehlt es sich, das Gespräch mit sein­er Haus­bank und der Ver­sicherungs­ge­sellschaft zu suchen, um über eine (teil­weise) Abtre­tung der Entschädi­gungsleis­tung zu verhandeln.

Eben­falls keine Entschädi­gung geleis­tet wird für:

  • Aufwen­dun­gen für Roh‑, Hil­fs- und Betrieb­sstoffe sowie für bezo­gene Waren und Leis­tun­gen, soweit es sich nicht um Aufwen­dun­gen zur Betrieb­ser­hal­tung oder um Min­d­est- und Vorhal­tege­bühren für Energiefremd­bezug handelt,
  • Umsatzs­teuer, Ver­brauchss­teuern und Ausfuhrzölle,
  • umsatz­ab­hängige Aufwen­dun­gen für Ausgangsfrachten,
  • umsatz­ab­hängige Versicherungsprämien,
  • umsatz­ab­hängige Lizen­zge­bühren und umsatz­ab­hängige Erfind­ervergü­tung und
  • Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations‑, Han­dels- oder Gewer­be­be­trieb nicht zusammenhängen.

Selb­stver­ständlich sehen die Stan­dard­be­din­gun­gen weit­ere Auss­chlüsse (z. B. ­Vor­satz, Krieg, Kernen­ergie, Ter­ro­rak­te etc.) vor.

An dieser Stelle sollte aber vornehm­lich auf einige speziell für die Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherung gel­tende Auss­chlüsse einge­gan­gen werden.

Entschädi­gung für Dat­en und Pro­gramme Die durch den Ver­lust, die Verän­derung oder die Nichtver­füg­barkeit von Dat­en und Pro­gram­men her­vorgerufe­nen Ertragsaus­fallschä­den wer­den nur dann erset­zt, wenn sie infolge eines ver­sicherten Sach­schadens an dem Daten­träger, auf dem die Dat­en und Pro­gramme gespe­ichert sind, ent­standen sind.

Sollte der Unternehmer nicht zur Nutzung der Dat­en oder Pro­gramme berechtigt sein oder soll­ten diese nicht lauf­fähig bzw. betrieb­s­fer­tig sein oder sich nur im Arbeitsspe­ich­er der Zen­tralein­heit befind­en, so ist dieser Ertragsaus­fallschaden nicht vom Ver­sicherungss­chutz erfasst.

Anmerkung: Zur Absicherung von Dat­en und Pro­gram­men sind auch Spezial­lö­sun­gen ver­füg­bar, die zumeist mit ein­er Elek­tron­ikver­sicherung ein­herge­hen. Der Ver­sicherungss­chutz kann deut­lich weitre­ichen­der sein, allerd­ings sind die Anforderun­gen an die Daten­sicherung­stech­nik zumeist sehr hoch.

Ver­sicherbare Gefahren Ein­gangs wurde erwäh­nt, dass ein ver­sichert­er Ertragsaus­fallschaden einen Sach­schaden voraus­set­zt. Der Sach­schaden tritt infolge ein­er ver­sicherten Gefahr auf.

Die üblich­sten ver­sicherten Gefahren sind Feuer, Ein­bruchdieb­stahl, Van­dal­is­mus nach einem Ein­bruch und Raub, Leitungswass­er und Sturm/Hagel.

Hierneben sind aber noch ver­schiedene weit­ere Gefahren ver­sicherbar. Hierzu zählen u. a. Ele­men­tarschä­den und Extend­ed-Cov­er­age-Risiken (z. B. innere Unruhen, böswillige Beschädi­gung, Streik und Aussper­rung, Fahrzeu­gan­prall, Rauch und Überschalldruckwellen).

Einige Ver­sicherungs­ge­sellschaften bieten auch Ver­sicherungss­chutz gegen unbe­nan­nte Gefahren an, also eine Art All-Risk-Deck­ung. Ins­beson­dere die let­zten drei Gefahren bieten viele Ver­sicher­er aber nur bei gle­ichzeit­iger Vere­in­barung hoher Selb­st­be­halte an.

Außer­dem sind weit­ere Spezial­for­men der Betrieb­sun­ter­brechung am Markt ver­füg­bar, die für Betriebe mit hohem tech­nis­chen Anteil oder das pro­duzierende Gewerbe von Inter­esse sein kön­nen. Namentlich han­delt es sich hier­bei um die Elek­tron­ik- und die Maschinen(bruch-)-Betriebsunterbrechungsversicherung.

Selb­st für nicht sta­tionäre Maschi­nen wer­den solche Konzepte mit­tler­weile ange­boten. Bei dieser Pro­duk­tart wer­den aber zumeist Karenzzeit­en (also Wartezeit­en) von mehreren Tagen bis Wochen und Höch­sthaf­tungs­gren­zen vere­in­bart, die das Pro­dukt sodann wieder unin­ter­es­sant machen können.

Es bleibt ohne­hin eine Abwä­gungs­frage, welche der vie­len Möglichkeit­en genutzt wer­den. Denn das Preis-Leis­tungs-Ver­hält­nis bzw. das betriebliche Risiko­man­age­ment sollte darüber entschei­den, welch­es Risiko zu welch­er Beitragshöhe (und ggf. weit­eren Restrik­tio­nen) abgesichert wer­den sollte.

Ermit­tlung der Ver­sicherungssumme Bei der Ermit­tlung der Ver­sicherungssumme ist die gewählte Form der Betrieb­sun­ter­brechung entscheidend.

Grund­sät­zlich lässt sich zwis­chen der „Kleinen Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherung“ und der „Mit­tleren Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherung“ unter­schei­den. Weit­ere Pro­duk­te sollen hier unberück­sichtigt bleiben.

Kleine Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherung Die „Kleine Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherung“ wird als Annex zu ein­er beste­hen­den Geschäftsin­haltsver­sicherung abgeschlossen. Die Ver­sicherungssumme für die Betrieb­sun­ter­brechungs­deck­ung entspricht im Regelfall der Höhe der Geschäftsinhaltsversicherung.

Höhere Absicherun­gen sind grund­sät­zlich denkbar und – sofern Spezialver­sicherun­gen beste­hen – empfehlenswert.

Diese Form der Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherung ist immer nur dann sin­nvoll, wenn das Betrieb­sun­ter­brechungsrisiko und die daraus entste­hende Belas­tung kon­gru­ent sind. Sollte der zu erwartende Betrieb­saus­fallschaden deut­lich höher sein, so emp­fiehlt sich die Absicherung mit der „Mit­tleren Betriebsunterbrechungsversicherung“.

Mit­tlere Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherung Die Ermit­tlung der Ver­sicherungssumme kann sich von Ver­sicher­er zu Ver­sicher­er grund­sät­zlich unterscheiden.

Das ein­fach­ste Schema stellt sich wie fol­gt dar:

Umsatzer­löse und son­stige betriebliche Erträge (net­to)
./. Materialaufwendungen
+ Vorsorgebetrag
= Jahresver­sicherungssumme inkl. Vor­sorge für eine Haftzeit von 12 Monaten

Die Werte wer­den immer aus dem vorheri­gen Geschäft­s­jahr abgeleit­et und sollen durch den Vor­sorge­be­trag eine mögliche Steigerung im aktuellen Geschäft­s­jahr berücksichtigen.

Ins­beson­dere der Vor­sorge­be­trag sollte aber mit Bedacht gewählt wer­den. Nicht alle Ver­sicher­er zahlen den anteili­gen Beitrag zurück, wenn sich bei der Ermit­tlung der Ver­sicherungssumme im näch­sten Geschäft­s­jahr für das Vor­jahr eine Reduzierung der Summe ergibt.

Unter­ver­sicherung Eine Unter­ver­sicherung ist auch bei der Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherung möglich.

Diese entste­ht in der „Kleinen Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherung“ schon dann, wenn eine Unter­ver­sicherung bei der als „Hauptver­trag“ gel­tenden Geschäftsin­haltsver­sicherung vor­liegt und deren Ver­sicherungssumme als Grund­lage für die Betrieb­sun­ter­brechungs­deck­ung gewählt wurde. Es ist nahezu undenkbar, dass zufäl­lig die Ver­sicherungssumme der Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherung dem richti­gen Ver­sicherungswert des Geschäftsin­haltes entspricht, die Ver­sicherungssumme der Geschäftsin­haltsver­sicherung aber eben nicht. Weit­er­hin liegt in den meis­ten Fällen eine Unter­ver­sicherung vor, wenn die Ver­sicherungswerte von speziell ver­sichertem Inven­tar nicht berück­sichtigt wurden.

Um das Risiko auszuschließen, dass eine Unter­ver­sicherung in der Geschäftsin­haltsver­sicherung zur gle­ichzeit­i­gen Unter­ver­sicherung der „Kleinen Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherung“ führt, bleibt dem Unternehmer nur der Abschluss ein­er „Mit­tleren Betrieb­saus­fal­lver­sicherung“ übrig.

Bei der „Mit­tleren Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherung“ kann allerd­ings eben­falls eine Unter­ver­sicherung entste­hen. Dies ist dem Ermit­tlungss­chema zur Ermit­tlung der Ver­sicherungssumme geschuldet.

Gestal­tungsspiel­räume Das Pro­dukt „Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherung“ ist sehr facetten­re­ich und bietet Gestaltungsspielräume.

Durch Klauseln und Son­dervere­in­barun­gen kann der Ver­sicherungss­chutz deut­lich erweit­ert und sog­ar die oben erwäh­n­ten Auss­chlüsse wieder aufge­hoben werden.

Nach­fol­gend sollen ein paar Beispiele genan­nt werden:

  • Kosten der Ermit­tlung und Fest­stel­lung des Schadens
  • Ein­schluss der Ver­größerung des Ertragsaus­fallschadens durch behördlich ange­ord­nete Wieder­auf­bau- oder Betriebsbeschränkungen
  • Ein­schluss von Terrorakten
  • Ver­tragsstrafen
  • Zusät­zliche Standgelder und zusät­zliche Mehraufwendungen
  • Sachver­ständi­genkosten
  • Nach­haf­tungszeit­en nach Ablauf der Haftzeit
  • Rück­wirkungss­chä­den für Zulief­er­er und Abnehmer

Diese Aufzäh­lung ist mit­nicht­en abschließend. Im Seg­ment der Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherung gibt es auch speziell auf die Bedürfnisse einzel­ner Branchen zugeschnit­tene Klauseln und Son­dervere­in­barun­gen, die den Ver­sicherungss­chutz genau auf den Bedarf des Unternehmens ausrichten.

Faz­it Bei der Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherung han­delt es sich um eine sehr wichtige betriebliche Absicherung, die im Prozess des Risiko­man­age­ments auf jeden Fall ihren Platz ein­nehmen sollte.

Die hohe Flex­i­bil­ität des Pro­duk­tes stellt den Unternehmer aber häu­fig vor eine fast unlös­bare Auf­gabe. Daher kann dieser Artikel auch nur einen groben Überblick liefern.

Die Aus­gestal­tung sollte daher in pro­fes­sionelle Hände gegeben und in enger Zusam­me­nar­beit mit dem Steuer­ber­ater vorgenom­men werden.

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