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BilMoG: das Bilanzrechts-Modernisierungsgesetz

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) erfolgt die umfassendste Reform des deutschen Handelsgesetzbuchs seit dem Bilanzrichtliniengesetz (BiRiliG) im Jahr 1985. Betroffen sind alle Mittelständler genauso wie kapitalmarktorientierte Unternehmen.


Am 26.03.2009 wurde das Bil­MoG vom Bun­destag und am 03.04.2009 vom Bun­desrat ver­ab­schiedet. Die Veröf­fentlichung im Bun­des­ge­set­zblatt erfol­gte am 28.05.2009. Es ist dem­nach am 29.05.2009 in Kraft getreten.

Die Neuregelun­gen sind spätestens im ersten Geschäft­s­jahr, das nach dem 31.12.2009 begin­nt, verpflich­t­end anzuwen­den. Für das Geschäft­s­jahr, das nach dem 31.12.2008 begin­nt, beste­ht ein Anwen­dungswahlrecht. Die Befreiung von der Buch­führungspflicht für Einzelka­u­fleute und die Anhebung der Größen­klassen für Kap­i­talge­sellschaften gel­ten bere­its rück­wirk­end für das Geschäft­s­jahr 2008.

Ziele des Bil­MoG aus steuer­lich­er Sicht Ziel des Bil­MoG ist, das deutsche Bilanzrecht ein­er­seits den inter­na­tion­al üblichen Meth­o­d­en der Rech­nungsle­gung anzunäh­ern. So soll der han­del­srechtliche Jahresab­schluss an Aus­sagekraft und Ver­gle­ich­barkeit gewin­nen. Auch die Bilanzierung bei mit­tel­ständis­chen Unternehmen wird in vie­len Teilen an inter­na­tion­al übliche Rech­nungsle­gung­sprinzip­i­en angenähert. Ander­er­seits bleibt die HGB-Bilanz weit­er­hin Grund­lage für die Auss­chüt­tungs­be­mes­sung und die steuer­liche Gewinnermittlung.

Durch das Bil­MoG erfol­gen umfan­gre­iche Dereg­ulierungs­maß­nah­men in Form der Stre­ichung bzw. Mod­i­fizierung zahlre­ich­er han­del­srechtlich­er Ansatz‑, Bew­er­tungs- und Ausweiswahlrechte. Die Ziele der Reform laut­en: weniger Bürokratie, niedrigere Kosten und größere Trans­parenz. Um rund 1,3 Mil­liar­den Euro sollen die Bilanzierungskosten in Deutsch­land gesenkt werden.

Die han­del­srechtlichen Bilanzierungs­grund­sätze bleiben jedoch weit­er­hin maßgebend für die steuer­liche Gewin­ner­mit­tlung, damit den kleinen und mit­tel­ständis­chen Unternehmen die Erstel­lung ein­er Ein­heits­bi­lanz ermöglicht wird.

Dereg­ulierung Rück­wirk­end für das Geschäft­s­jahr 2008 wer­den Einzelka­u­fleute, die bes­timmte Schwellen­werte (500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Gewinn pro Geschäft­s­jahr) nicht über­schre­it­en, von der Verpflich­tung zur Buch­führung, Inven­tur und Bilanzierung nach den han­del­srechtlichen Vorschriften befre­it. Diese Buch­führungser­le­ichterun­gen gel­ten jedoch wed­er für Per­so­n­en- noch für Kap­i­talge­sellschaften (§ 241a HGB n.F.).

Außer­dem wer­den – eben­falls rück­wirk­end für 2008 – die Größen­klassen, die darüber entschei­den, welche Infor­ma­tion­spflicht­en ein Unternehmen tre­f­fen, ange­hoben: Die Schwellen­werte für Bilanz­summe und Umsatz­erlöse in § 267 HGB wer­den um 20 % erhöht. So kom­men mehr Unternehmen als bish­er in den Genuss der Erle­ichterun­gen, die für kleine und mit­tel­große Kap­i­talge­sellschaften gel­ten. Der Aufwand bei der han­del­srechtlichen Rech­nungsle­gung wird ver­ringert. Abhängig davon, ob eine Kap­i­talge­sellschaft als klein, mit­tel­groß oder groß einzustufen ist, muss sie mehr oder weniger weit reichende Infor­ma­tion­spflicht­en erfüllen. Kleine Kap­i­talge­sellschaften brauchen z. B. ihren Jahresab­schluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Ver­lus­trech­nung offen­le­gen. Mit­tel­große Kap­i­talge­sellschaften kön­nen auf eine Rei­he von Angaben verzicht­en, die große Kap­i­talge­sellschaften machen müssen, und dür­fen Bilanz­po­si­tio­nen zusammenfassen.

  • Als klein gel­ten kün­ftig solche Kap­i­talge­sellschaften, die nicht mehr als rd. 4,8 Mio. € Bilanz­summe (bish­er rd. 4 Mio. €), rd. 9,8 Mio. € Umsatzer­löse (bish­er rd. 8 Mio. €) bzw. 50 Arbeit­nehmer im Jahres­durch­schnitt aufweisen. Von den Kri­te­rien muss eine Kap­i­talge­sellschaft min­destens zwei erfüllen, um als klein klas­si­fiziert zu werden.
  • Als mit­tel­groß gel­ten kün­ftig solche Kap­i­talge­sellschaften, die nicht mehr als rd. 19,2 Mio. € Bilanz­summe (bish­er rd. 16 Mio. €), rd. 38,5 Mio. € Umsatzer­löse (bish­er rd. 32 Mio. €) bzw. 250 Arbeit­nehmer im Jahres­durch­schnitt aufweisen.

Verbesserung der Aus­sagekraft der HGB-Abschlüsse Mit fol­gen­den Maß­nah­men soll die Aus­sagekraft des han­del­srechtlichen Jahresab­schlusses verbessert werden:

Selb­st­geschaf­fene imma­terielle Ver­mö­gens­ge­gen­stände des Anlagev­er­mö­gens Imma­terielle selb­st­geschaf­fene Ver­mö­gens­ge­gen­stände des Anlagev­er­mö­gens wie zum Beispiel Patente oder Know-how kön­nen kün­ftig in der HGB-Bilanz aktiviert wer­den. Dies gilt nicht für Marken, Druck­ti­tel, Ver­lagsrechte, Kun­den­lis­ten oder ver­gle­ich­bare imma­terielle Ver­mö­gens­ge­gen­stände. Steuer­lich bleiben die Aufwen­dun­gen nach wie vor abzugs­fähig; sie ste­hen auch nicht für die Gewin­nauss­chüt­tung zur Ver­fü­gung. Das fördert die Wet­tbe­werb­s­fähigkeit Deutsch­lands als Stan­dort für inno­v­a­tive Unternehmen.

Bew­er­tung von Finanzin­stru­menten zum Mark­twert Kred­itin­sti­tute müssen Finanzin­stru­mente wie Aktien, Schuld­ver­schrei­bun­gen, Fond­san­teile und Derivate, soweit sie im Han­dels­be­stand gehal­ten wer­den, kün­ftig zum Bilanzs­tich­tag grund­sät­zlich mit dem Mark­twert (Fair Val­ue) bewerten.

Änderung der Rück­stel­lungs­be­w­er­tung Rück­stel­lun­gen sind mit dem Erfül­lungs­be­trag unter Berück­sich­ti­gung erwarteter Preis- und Kosten­steigerun­gen zu bew­erten. Rück­stel­lun­gen mit ein­er Rest­laufzeit von mehr als zwölf Monat­en sind mit dem ihrer Rest­laufzeit entsprechen­den durch­schnit­tlichen laufzeitkon­gru­enten Mark­tzinssatz der ver­gan­genen sieben Geschäft­s­jahre abzuzin­sen. Hierzu wird die Deutsche Bun­des­bank in Zukun­ft monatlich eine entsprechende Zin­skurve ermit­teln und veröffentlichen.

Pen­sions- und ähn­liche langfristige Verpflich­tun­gen … … sind kün­ftig mit Plan­ver­mö­gen zu saldieren. Die Bew­er­tung dieses Plan­ver­mö­gens ist allerd­ings nicht – wie bis­lang vorge­se­hen – der Höhe nach begren­zt, son­dern hat zum beizule­gen­den Zeitwert zu erfol­gen. Dadurch kann sich ein geson­dert zu erfassender Aktivüber­hang ergeben.

Annäherung zwis­chen Han­dels- und Steuer­recht bei Ansatz und Bew­er­tung Der Zusam­men­hang von Han­dels- und Steuer­bilanz wird bei ver­schiede­nen Bilanz­posten kün­ftig vere­in­facht, indem han­del­srechtliche Ansatz- oder Bew­er­tungswahlrechte aufge­hoben und damit ganz oder teil­weise den ertrag­s­teuer­lichen Bilanzierungsregeln angepasst wer­den. Davon betrof­fen sind beispiel­sweise die Abschaf­fung der Ansatzwahlrechte für Aufwand­srück­stel­lun­gen und Bilanzierung­shil­fen für die Ingangset­zung und Erweiterung des Geschäfts­be­triebs sowie die kün­ftige Ansatzpflicht eines erwor­be­nen Geschäfts- oder Fir­men­wertes. Bei den Bew­er­tungsvorschriften erfol­gt eine Angle­ichung des han­del­srechtlichen Her­stel­lungskosten­be­griffs, so dass zukün­ftig, wie bere­its für steuer­liche Zwecke erforder­lich, bes­timmte Gemeinkos­tenan­teile zu aktivieren sind. Daneben wer­den die Möglichkeit­en zur außer­plan­mäßi­gen Abschrei­bung auf Gegen­stände des Anlagev­er­mö­gens mit Aus­nahme der Finan­zan­la­gen bei nur vorüberge­hen­der Wert­min­derung sowie das anschließende Wert­beibehal­tungswahlrecht abgeschafft.

Ausweitung der Ansatz- und Bew­er­tung­sun­ter­schiede Die Neuerun­gen des Bil­MoG wer­den aber auch zu eini­gen zwin­gen­den Abwe­ichun­gen zwis­chen Han­dels- und Steuer­bilanz führen. Grund­sät­zlich ist hier der Weg­fall der umgekehrten Maßge­blichkeit zu nen­nen. Zusät­zlich entste­hen Bew­er­tung­sun­ter­schiede durch die Bew­er­tung von kurzfristi­gen Fremd­währungs­geschäften auch über die Anschaf­fungskosten hin­aus. Ein Ansatzun­ter­schied entste­ht durch die Ein­schränkung der aktiv­en Rech­nungsab­gren­zungsposten. Zusät­zlich wird mit der Aktivierung von Entwick­lungskosten für selb­st geschaf­fene imma­terielle Ver­mö­gens­ge­gen­stände des Anlagev­er­mö­gens ein neues han­del­srechtlich­es Wahlrecht einge­führt. Diese Verän­derun­gen sind steuer­lich nicht über­nom­men worden.

Neuregelung der Steuer­ab­gren­zung Das bish­erige GuV-ori­en­tierte Konzept (Tim­ing-Konzept) zur Steuer­ab­gren­zung wird durch das inter­na­tion­al gebräuch­lichere bilan­zori­en­tierte Konzept (Tem­po­rary-Konzept) erset­zt. Die Steuer­ab­gren­zung ori­en­tiert sich an Dif­feren­zen aus unter­schiedlichen Wer­tan­sätzen in der Han­dels- und der Steuer­bilanz, die sich kün­ftig steuerbe- oder ‑ent­las­tend abbauen. In die Ermit­tlung der abzu­gren­zen­den Steuern sind auch die qua­si-per­ma­nen­ten Dif­feren­zen einzubeziehen. Eben­so Ver­lustvorträge, soweit eine Ver­lustver­rech­nung inner­halb der näch­sten fünf Jahre zu erwarten ist.

Gle­ichzeit­ig wird eine Auss­chüt­tungssperre vorgesehen.

Die aktiv­en laten­ten Steuern, für die ein Aktivierungswahlrecht beste­ht, kön­nen unter dem Posten „Aktive latente Steuern“, die pas­siv­en laten­ten Steuern sind unter dem Posten „Pas­sive latente Steuern“ auszuweisen. Die Gesamt­d­if­ferenz­be­tra­ch­tung ist weit­er möglich.

Weil die laten­ten Steuern ein Son­der­posten eigen­er Art sind, kommt eine Abzin­sung nicht in Betracht.

Im Anhang sind die aus­gewiese­nen Posten zu erläutern. Dabei ist darauf einzuge­hen, inwieweit Ver­lustvorträge oder Steuergutschriften bei der Berech­nung der abzu­gren­zen­den Steuern berück­sichtigt wurden.

Die aus­gewiese­nen Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder ‑ent­las­tung ein­tritt oder mit ihr nicht mehr zu rech­nen ist.

Kleine Kap­i­talge­sellschaften sind von der Verpflich­tung zur Ermit­tlung und zum Ausweis der laten­ten Steuern befreit.

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